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Folgender Sachverhalt.
Geht um eine mündliche Prüfung in einer deutschen UNI.
In der Prüfungsordnung steht folgendes:
§ 17
Wiederholung von Prüfungsteilen
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des
§ 18 bleiben unberührt.
(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine
schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wie-
derholt werden.
(3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu
wiederholen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb
eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prü-
fung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4
melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen
Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.
Geht speziell um den Absatz (2):
Wie deutet Ihr das? Wenn man die mündliche Prüfung beim ersten mal nicht besteht wie viele Versuche hat man dann noch?
Geht um eine mündliche Prüfung in einer deutschen UNI.
In der Prüfungsordnung steht folgendes:
§ 17
Wiederholung von Prüfungsteilen
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des
§ 18 bleiben unberührt.
(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine
schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wie-
derholt werden.
(3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu
wiederholen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb
eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prü-
fung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4
melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen
Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.
Geht speziell um den Absatz (2):
Wie deutet Ihr das? Wenn man die mündliche Prüfung beim ersten mal nicht besteht wie viele Versuche hat man dann noch?