Amtsdeutsch - wer kennt sich aus?

uhura

Carola
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Folgender Sachverhalt.

Geht um eine mündliche Prüfung in einer deutschen UNI.

In der Prüfungsordnung steht folgendes:

§ 17
Wiederholung von Prüfungsteilen

(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des
§ 18 bleiben unberührt.

(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine
schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wie-
derholt werden.


(3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu
wiederholen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb
eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prü-
fung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4
melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen
Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.



Geht speziell um den Absatz (2):

Wie deutet Ihr das? Wenn man die mündliche Prüfung beim ersten mal nicht besteht wie viele Versuche hat man dann noch?
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Nicht bestandene mündliche Prüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden.

So würde es ohne Nebeninformationen, für dich, lauten.


Weiß nun nicht was in § 18 steht ich vermute aber dort sind Ausnahmen in Bezug auf bestandene Leistungen beschrieben.
 

uhura

Carola
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Mhh....das denke ich auch, nur meinen die vom Prüfungsamt was anderes - nämlich 1 mal.
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Dann würde ich da mal genauer nachhaken woran die das festmachen.
Einfach mal mit dem Absatz konfrontieren und fragen wie die da auf einmal kommen.

Ich weiß nicht wie das bei euch ist, aber bei uns sitzen teilweise relativ unwissende Studenten im Prüfungsamt die auch teilweise etwas schludrig arbeiten und dann auch mal schnell Sachen überlesen.

Es kann natürlich sein, dass für deine Prüfung eine andere Prüfungsordnung gilt oder noch andere §§ dazu kommen.
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Finde jetzt auf anhieb ehrlich gesagt nichts was dem § 17 entgegen steht. Du müsstest hier tatsächlich mal das Prüfungsamt genauer nach dem § 17 fragen und was dem entgegen steht.
Würde mich freuen wenn du mitteilen würdest wie es ausgegangen ist, bzw. was dagegen spricht, denn ich finde nichts.
 

Ashura

Hildesheimer Goldrenette
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Entgegen würde das bis zu stehen, denn darin könnte man einen Ermessenspielraum heraus lesen.
Wir haben diese Formulierung bei uns auch so drin und man kann zwei mal und dann noch mal mit Härteantrag einmal.
Die Frage wäre für mich da jetzt nur, ob bei euch das zweite Mal wiederholen schon der Härtefall ist. Das könnte ich mir noch vorstellen.

Schon mal bei Berater für Studienangelegenheiten gewesen? Sollte dein Lehrstuhl haben, wahrscheinlichst einer der Profs. Der sollte auch bescheid wissen, einfach mal fragen wegen der Diskrepanz.

Ansonsten wünsche ich schon mal viel Erfolg für die Klausur.
 

uhura

Carola
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Die Klausur ist mit ner 2 bestanden. Dahher mache ich darüber keine Sorgen. Nur würde es sich einfacher lernen, wenn man wüsste, dass es noch 2 mündliche Versuche gibt :)
 

paul.mbp

Lane's Prinz Albert
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...
(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine
schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wie-
derholt werden.

...

Na dann frag die auf dem Amt doch einmal wie oft Du eine Hausarbeit wiederholen darfst. Da steht nämlich exakt "einmal". Also kann man, auch wenn man das wollte, das Wort "zweimal" nicht anders deuten als 2 zusätzliche Versuche. Denn wäre damit nur ein weiterer Versuch gemeint, dann würde das "einmal" wiederholen für die Hausarbeit keinen Sinn ergeben.
 

uhura

Carola
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Na dann frag die auf dem Amt doch einmal wie oft Du eine Hausarbeit wiederholen darfst. Da steht nämlich exakt "einmal". Also kann man, auch wenn man das wollte, das Wort "zweimal" nicht anders deuten als 2 zusätzliche Versuche. Denn wäre damit nur ein weiterer Versuch gemeint, dann würde das "einmal" wiederholen für die Hausarbeit keinen Sinn ergeben.


Das hört sich doch schonmal super an. Guter Ansatz...werde das mal anführen.
 

landplage

Admin
AT Administration
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Der Unterschied liegt tatsächlich in den Wörtern "bis zu". Hier hat die Behörde Ermessensspielraum.
Bei der Hausarbeit ist eindeutig (ohne Ermessensmöglichkeit) gesagt einmal.
 

Taliesin

Süssreinette (Aargauer Herrenapfel)
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Je nach Auslegung steckt auch in dem Wort "kann" noch ein Fallstrick, es heißt nämlich nicht "darf". Somit wäre es denkbar, daß an die Erlaubnis zu wiederholen ggf. Bedingungen geknüpft sind.

Ansonsten wurde zu dem "bis zu" schon alles gesagt; von 0-2 ist da alles denkbar.

Im Klartext: Für die mündliche Prüfung max. zwei Wiederholungsversuche, ggf. mit Bedingung (=>"kann"), für die Hausarbeiten max. ein Wiederholungsversuch, ggf. mit Bedingung.


Greetings

Taliesin
 

purzel

Rheinischer Bohnapfel
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Mit den Aussagen kann/können (muss aber nicht!) und "bis zu" hält sich die Verwaltung einen Ermessensspielraum offen.
Deshalb ist natürlich auch die Aussage des Prüfungsamtes Quatsch, die ohne Prüfung des Einzelfalles eine Zahl festlegen wollen.
Der Vorteil von Kann-Bestimmungen ist eben, das nicht alle über einen Kamm geschoren werden und man die Prüfung des Einzelfalles ggf. verlangen kann. Der Nachteil: es wird dir vorher niemand eine bestimmte Anzahl von Wiederholungen garantieren können.

Anders wäre es, wenn etwa "nicht bestandene Prüfungen zweimal wiederholt werden dürfen".
 

Balkenende

Manks Küchenapfel
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Die Lösung ist wie folgt:

1. Wie Ihr richtig erkennt, heisst "bis zu", dass die Uni als Behörde Ermessenspielraum hat.

2. Ein ANSPRUCH besteht zunächst also nur auf eine Wiederholung.

Auf zwei kannst Du also derzeit nicht bauen.

3. Liegen Ausnahmefälle vor, kann ("bis zu") über eine weitere, also zweite mündl./schr. Prüfung unter Ausübung satungs- bzw. verordnungskonformen Ermessens erfolgen.

4. Das Ermessen muss sich dann wiederum aus der Verordnung selbst und im Übrigen aus höherrangigem Recht ergeben.

Grundsätzlich schaut man sich also die ganze Prüfungsordnung als Verordnung einmalan.

In §§ 20 und 21 steht eine ganze Menge. Das sind Fälle, bei denen zB an sich unentschuldigtes fehlen vorliegt, oder zB bei der Wiederholung ein Töuschungsversuch vorliegt,oder in denen eine Behinderung zB nicht zweifelsfrei vorliegt (und viel mehr).

Hier kann also zugunsten des Studenten das Ermessen unter dem Gedanken der Meistbegünstigung dahingehend erfolgen, ob nicht im EINZELFALL eine weitere Prüfung zugelassen wird.

Das geht aber nur, wenn sich überhauptdas Hintertürchen in § 17 Abs. 2 offengelassen wird ;)

Sonst hätte das Prüfungsamt diese Möglichkeit gar nicht.

ZUSAMMMENGEFASST:

kein Anspruch auf 2 weitere mündliche Prüfungen.

Gibt es ganz besondere Fälle, kann die Uni unter Abwägung pflichtgemäßen Ermssesns entscheiden, ob es einen weiteren Versuch gibt.

Die Satzung ist dem Wortlaut nach bei verschiedenen anderen Unis in diesem Puntk als hinreichend konkret anerkannt worden.
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Die Frage die sich hier stellt, muss ich hier die Vorschrift zum Nachteil des Studenten auslegen?
Als Student sollte man sich erstmal auf den Standpunkt stellen, dass es einem zusteht.
Alles weitere müsste das Prüfungsamt weitergehend begründen wenn es nicht so ist. (Genau da würde ich auch beim Prüfungsamt ansetzen und nachfragen wie diese denn aussieht.)
Sofern in den anderen §§ keine Vorschriften zur Einschränkung zu finden sind, würde ich mich sogar auf jeden Fall auf den Standpunkt stellen, dass mir 2 Mal zusteht.
 

Balkenende

Manks Küchenapfel
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Die Frage die sich hier stellt, muss ich hier die Vorschrift zum Nachteil des Studenten auslegen?

Wie ich schon schrieb, das Ding ist hinreichend entschieden.

Es ist auch keine Auslegung zum Nachteil des Studenten (wenngleich Deine Idee da taktisch mehr als goldrichtig ist).

Es ist eine Regelung zum VORTEIL des Studenten, weil nach der übrigen Prüfungsordnung Ende ist nach einem Fehlversuch, bei Ausübung des Ermessens aber ein zweiter eingeräumt werden kann.

Wie gesagt:

Ohne diese Forumlierung wäre es der Uni gerade VERBOTEN - weil ohne jedwede Regelung in der Verordnung - , einem Studenten einen weiteren einzuräumen.

So einfach und ausgeklügelt gestrickt ist das.

Deswegen besteht kein Anspruch auf zwingend zwei weitere Versuche.

Erst, wenn der erste Nachversuch scheitert, kann ERSTMALIG ein Anspruch entstehen, dass die Uni überhaupt eine Ermessensentscheidung trifft. Und dann geht es um eine Abwägung, bei der bei ausreichend gutem Vortrag dem Studenten Chancen eingeräumt werden können. Aber auch nur dann, wenn die Entscheidung der Uni schon quasi zwingend wäre (was sie bei guter Begründung gut und gerne ist...).

So einfach funktioniert Verwaltungsrecht :)
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Ach so denkst du dir das.
Jedoch würde ich in der Hinsicht doch eine weitergehende Begründung des Prüfungsamtes abwarten/ verlangen und grundsätzlich erstmal auf meine 2 Prüfungen beharren. Das ist nämlich auch Verwaltungsrecht. ;)