recht - verjährung

groove-i.d

Rote Sternrenette
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ahoi!
mich beschäftigen zweierlei fragen zur verjährungsklausel im

a) vertrags- und erwerbsrecht:
wann ist die bezahlung einer sache verjährt, die man durch einen kaufvertrag erworben, aber noch nicht bezahlt hat, (weil der vertraspartner/vertragssteller keine kohle für die sache sehen wollte)?
(es handelt sich um eine große deutsche telephongesellschaft, die nun knapp 13 monate nach vertragsabschluß kohle für hardware sehen will.)

b) mietrecht
ich habe in wikipedia folgende aussage gefunden:
"Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB)."
(http://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung)

gilt das auch für nebenkosten, die sonst vom vermieter erhoben würden?

danke Euch!
 

ma.buso

Châtaigne du Léman
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ahoi!
mich beschäftigen zweierlei fragen zur verjährungsklausel im

a) vertrags- und erwerbsrecht:
wann ist die bezahlung einer sache verjährt, die man durch einen kaufvertrag erworben, aber noch nicht bezahlt hat, (weil der vertraspartner/vertragssteller keine kohle für die sache sehen wollte)?
(es handelt sich um eine große deutsche telephongesellschaft, die nun knapp 13 monate nach vertragsabschluß kohle für hardware sehen will.)

b) mietrecht
ich habe in wikipedia folgende aussage gefunden:
"Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB)."
(http://de.wikipedia.org/wiki/Verjährung)

gilt das auch für nebenkosten, die sonst vom vermieter erhoben würden?

danke Euch!

keine garantie:

a) Das geht noch, hier sinds zwei Jahre. Wenn man einen vollstreckbaren Titel hat natürlich länger. Generell sollte aber geprüft werden, ob die TeleKomGes §14 Abs. 2 UStG eingehalten hat:
UStG schrieb:
(2) führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

b) hm, das kommt wohl auf den Mietvertrag an. Nebenkostenabrechnungen werden ja prinzipiell für ein Jahr ausgestellt und kommen meistens erst Jahre nach dem Jahr :)
 

groove-i.d

Rote Sternrenette
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b) hm, das kommt wohl auf den Mietvertrag an. Nebenkostenabrechnungen werden ja prinzipiell für ein Jahr ausgestellt und kommen meistens erst Jahre nach dem Jahr :)


zur telephongesellschaft:
der artikel hat uns erreicht, ich möchte nur wissen, ob es da nicht eine verjährung der nacherhebung gibt.

zum mietrecht:
wie?! ein vermieter hat das recht, seine nebenkostenforderungen auch noch jaaahhreeee später an den mieter zu stellen?
 

debunix

Prinzenapfel
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Zu den Nebenkosten:

Innerhalb 12 Monaten muss die Nebenkostenabrechnung gestellt werden (§ 556 III S. 2 BGB), danach beginnt die Verjährungsfrist gem. $ 195 BGB (3 Jahre).
Wird die Abrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten gestellt, besteht auch kein Anspruch mehr des Vermieters auf Nachzahlung.

Hier lang!
Und hier lang!

Verjährung aus Kaufverträgen und anderen Schuldverhältnissen:

Regelmäßig drei Jahre gem. § 195 BGB.

Und klick!

Dies ist definitiv keine vollständige Auflistung, gibt jedoch einen Überblick.
Daher immer vorsichtig bei irgendwelchen Seiten im Netz. Es kommt eben doch immer auf den Einzelfall an.
Bezüglich deiner Telekom-Forderung heißt das jedoch konkret, dass du zahlen musst.
 

JGmerek

Boskop
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Dem ist nichts hinzu zu fügen. :-D

Viele Grüße
Jens
 

groove-i.d

Rote Sternrenette
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Zu den Nebenkosten:

Innerhalb 12 Monaten muss die Nebenkostenabrechnung gestellt werden (§ 556 III S. 2 BGB), danach beginnt die Verjährungsfrist gem. $ 195 BGB (3 Jahre).
Wird die Abrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten gestellt, besteht auch kein Anspruch mehr des Vermieters auf Nachzahlung.

danke vorweg! :)
von diesen drei jahren hatte ich auch schon gelesen.
für mich steckt allerdings in satz eins und satz zwei ein widerspruch im sinne der zahlungspflicht des mieters:
kann der vermieter nun noch drei jahre später forderungen stellen, die der mieter zahlen muß oder ist es so, daß wenn nach 12monaten des abrechnungszeitraums keine rechnung ins haus flattert, auch keine kosten mehr für diesen zeitraum (und später) erhoben werden können?
 

JGmerek

Boskop
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kann der vermieter nun noch drei jahre später forderungen stellen, die der mieter zahlen muß oder ist es so, daß wenn nach 12monaten des abrechnungszeitraums keine rechnung ins haus flattert, auch keine kosten mehr für diesen zeitraum (und später) erhoben werden können?

Hallo,

schaust Du hier.

Der Kollege hat das mal zusammengefasst.

Viele Grüße
Jens
 
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linuxdriver

Gloster
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Tach, also ich sage es mal aus eigener Erfahrung. Im Februar 2007 erreichte mich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005. Dieser war ein Brief der Vermietungsgesellschaft beigelegt, das diese Kosten aufgrund der verstrichenen Frist (12 monate) nicht mehr gezahlt werden müssen. Sprich für den Abrechnungszeitraum 1.1 - 31-12.2005 hätte die Abrechnung spätestens am 31.12.2006 24:00Uhr da sein müssen ;)
 

debunix

Prinzenapfel
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danke vorweg! :)
von diesen drei jahren hatte ich auch schon gelesen.
für mich steckt allerdings in satz eins und satz zwei ein widerspruch im sinne der zahlungspflicht des mieters:
kann der vermieter nun noch drei jahre später forderungen stellen, die der mieter zahlen muß oder ist es so, daß wenn nach 12monaten des abrechnungszeitraums keine rechnung ins haus flattert, auch keine kosten mehr für diesen zeitraum (und später) erhoben werden können?

Nein drei Jahre lang ist es möglich den Anspruch durchzusetzen, wenn die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten gestellt wurde.
Somit erste Verjährung für die Nebenkostenabrechnung 12 Monate. Ist diese gestellt worden, so beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung drei Jahre.
 

ma.buso

Châtaigne du Léman
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zum mietrecht:
wie?! ein vermieter hat das recht, seine nebenkostenforderungen auch noch jaaahhreeee später an den mieter zu stellen?

ich einte lediglich, dass es bei den vermietern so "üblich" ist. zumindest habe ich das schon oft so erlebt.
 

JGmerek

Boskop
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Nein drei Jahre lang ist es möglich den Anspruch durchzusetzen, wenn die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten gestellt wurde.
Somit erste Verjährung für die Nebenkostenabrechnung 12 Monate. Ist diese gestellt worden, so beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung drei Jahre.

Hallo,

[Warnung=theoretisches Geblabbel]
Genau: Die Abrechnungsfrist rührt aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB her. Allerdings ist diese Frist keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Anspruch automatsiche erlischt, und nicht erst die Einrede der Verjährung erhoben werden muss, wie bei der normalen Verjährung. Besonders zu beachten ist dabei, dass der Vermiter den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung zu beweisen hat (Palandt § 556 Rn. 11)

Zum Verständnis:

Bei der Verjährung bleibt der Anspruch bestehen. Er kann nur nicht mehr geltend gemacht werden, das heißt der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben. Unterlässt er dies aus welchen Gründen auch immer, so wird der Schuldner trotzdem zur Zahlung verurteilt. Das führt auch dazu, dass man die Zahlung verjährter Schulden nicht einfach zurückverlangen kann.

Bei einer Ausschlussfrist verschwindet der Anspruch. Das heißt der Schuldner ist frei. Er muss keine Einreden geltend machen, höchstens, falls der darlegungs und beweispflichtig ist, den Sachverhalt entsprechend vortragen. Das bedeutet auch, dass man gezahltes Geld, welches man trotz Verstreichens der Ausschlussfrist an den Gläubiger zahlte, wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück verlangen kann.
[/Warnung]

bla, bla, bla ....

alle eingeschlafen?;)

Viele Grüße
Jens
 

debunix

Prinzenapfel
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So, dann wäre der Exkurs vollkommen;)
War mir durchaus bewusst, nur beim kurzen und verständlichen Antworten bleibt so manche Feinheit auf der Strecke. Jetzt sollte dann aber alles geklärt sein.
 

JGmerek

Boskop
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So, dann wäre der Exkurs vollkommen;)
War mir durchaus bewusst, nur beim kurzen und verständlichen Antworten bleibt so manche Feinheit auf der Strecke. Jetzt sollte dann aber alles geklärt sein.

Hätte auch nichts anderes erwartet;) Deswegen ja der Warnungs-Tag.;) Hihi

Grüße
Jens
 

groove-i.d

Rote Sternrenette
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jetzt hab ich's! danke Euch!
Euren infos zur folge bin ich dann mal ganz entspannt.