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Und du bist dir da ganz sicher?
Wie gesagt, meistens bzw oft.
ZB wenn die EULA vor dem Download nicht leicht erreichbar ist, in Österreich rechtswidrige Klauseln vorhanden sind, etc.
Das kommt gar nicht so selten vor, wie man vielleicht denkt.
 
Ändert nichts an der Sache mit dem Kopierschutz.
 
Die Umgehung eines Kopierschutzes ist laut Gesetz verboten (in Deutschland und in Österreich).
 
Das wäre mir neu. Hast du eine Quelle dafür?
Das würde mich echt interessieren.
 
weder in Deutschland noch in Österreich ist es erlaubt den Kopierschutz zu umgehen. In Deutschland ist es der §§ 95a des Urhebergesetzes.
 
Wieso ist die rechtliche Lage nicht eindeutig? Gesetz A sagt, du darfst dieses und jenes machen. Gesetz B sagt, dass dies für einen bestimmten Fall nicht gilt.
 
Was soll da unklar sein, du darfst den Kopierschutz nicht umgehen und wie willst du ein Computerprogramm analog nutzen?
Aber das Thema ist ausgelutscht und wir werden uns hier nur im Kreise drehen, von daher sollte das OT enden.
 
Was soll da unklar sein, du darfst den Kopierschutz nicht umgehen und wie willst du ein Computerprogramm analog nutzen?
Aber das Thema ist ausgelutscht und wir werden uns hier nur im Kreise drehen, von daher sollte das OT enden.
Ich zitiere:
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Quelle: §§ 69 des UhbsG

Das heißt: Das Gesetz, dass es verbietet, Kopierschutz auszuhebeln ist auf Software nicht anwendbar!


Wieso ist die rechtliche Lage nicht eindeutig? Gesetz A sagt, du darfst dieses und jenes machen. Gesetz B sagt, dass dies für einen bestimmten Fall nicht gilt.
Nun ja, besagter §42 ist etwas nebulös, je nach Auslegung hebt er §90c auf. Oder kannst du mir begründen, warum das EINDEUTIG nicht so ist?
 
Das heißt: Das Gesetz, dass es verbietet, Kopierschutz auszuhebeln ist auf Software nicht anwendbar!
Gut. Du hast gesagt, dass das Recht auf Privatkopie sowieso nicht auf Software anwendbar ist. Von daher stellt sich die Frage nach der Umgehung des Kopierschutzes ja gar nicht erst, oder?
 
Gut. Du hast gesagt, dass das Recht auf Privatkopie sowieso nicht auf Software anwendbar ist. Von daher stellt sich die Frage nach der Umgehung des Kopierschutzes ja gar nicht erst, oder?
Stimmt, das habe ich schon wieder vergessen, bitte verzeih mir. ;)
Jedoch gibt es den § 40d (http://www.jusline.at/40d_Freie_Werknutzungen_UrhG.html )
Und dieser ist, wie man am Urteilsbeispiel des Verwaltungsgerichtshofes sieht, offenbar frei genug, um § 90c zumindest teilweise aufzuheben.

Ui, wir bewerfen uns mit Paragraphen :eek:
 
Das Cracken von Programmen ist definitiv illegal (Umgehung eines Hard- oder Software-Kopierschutzes).
Ein Programm zu cracken und eine technische Kopierschutzmassnahme zu umgehen sind völlig verschiedene Dinge.
Es ist zB zu 100% legal, eine Software zu eigenen Zwecken zu disassemblieren und nach Herzenslust zu modifizieren.
Es ist aber zu 100% verboten (und strafbar!), dabei eine Kopierschutztechnik zu umgehen, auch wenn das nur eigenen Zwecken dient.
Wie bitte? Das soll "Juristischer Schildbürgerschwachsinn" sein? Ganz meine Rede...
 
Dir ist schon bekannt, dass die Ausschlussregel für Software sich ganz allein auf die Software selbst bezieht, nicht auf all die anderen Inhalte auf einem Medium auf dem diese verrtrieben wird?
Ist da einfach nur ein einziger Sound-, Bild, Text- oder sonstwas-Clip mitgeliefert auf den ein Schutzanspruch erhoben wird, ist dieser Ausschluss damit ohne jede Bedeutung. Und ich kenne ehrlich gesagt kein App-Paket, bei dem sowas nicht in irgendeiner Form mit dabei wäre.
'oppla.
 
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