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Das hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fordert die Einführung eines digitalen Rückgaberechts. In einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung prangert das Ministerium die aus Nutzersicht bisher unzureichenden Widerrufsrechte an und plädiert für neue Regelungen, die vor allem Entwickler in die Pflicht nehmen könnten.[PRBREAK][/PRBREAK]
„Ein Rücksenderecht gibt es für jedes Kleidungsstück, eine App muss ich aber behalten, sobald ich sie heruntergeladen habe. Ob sie mir gefällt oder nicht." Mit diesen Worten pocht die hessische Verbraucherschutzministerin Lucia Puttrich auf eine Ausweitung der Rückgaberechte auf digitale Güter. Lädt ein Nutzer über ein Smartphone eine App herunter, verfalle das Widerrufsrecht in der Regel oft unmittelbar mit dem Download, erklärt Puttrich.
Tatsächlich besteht für Apple-Nutzer bislang keine Möglichkeit, den Kauf einer App ohne weiteres zu widerrufen. Zwar zeigt sich Apple hin und wieder kulant und gestattet in Ausnahmefällen den zuvor gezahlten Preis. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht, immerhin schließt der US-Konzern die Möglichkeit der Reklamation in den AGB des iTunes Store explizit aus. Android-Nutzer hingegen können ihre Einkäufe standardmäßig binnen 15 Minuten nach dem Kauf widerrufen und erhalten so ihr Geld umgehend zurück.
Vermutlich ist gerade dies der Grund dafür, warum das Ministerium jetzt auf Änderungen setzt. Konkret sieht man hierzu einen "Ausgleich" vor, der die App-Anbieter dazu verpflichtet, den Verbrauchern eine "Demoversion" der Software bereitzustellen. Bisher geschieht das im App Store allenfalls auf freiwilliger Basis, wenn Entwickler neben einer kostenpflichtigen noch zusätzlich eine "Lite"-Version der App mit abgespeckten Funktionen anbieten.
Ob der derlei Forderungen jedoch schon bald umgesetzt werden, ist fraglich. Erstens dürfte Apple seine Entwickler wohl nicht mit zusätzlichen Restriktionen konfrontieren wollen. Zweitens bedarf die verbraucherrechtliche Umsetzung der Forderung der Zustimmung des Bundes, der angesichts des laufenden Wahljahres sehr viel wichtigere Themen auf der Agenda stehen haben dürfte.
„Ein Rücksenderecht gibt es für jedes Kleidungsstück, eine App muss ich aber behalten, sobald ich sie heruntergeladen habe. Ob sie mir gefällt oder nicht." Mit diesen Worten pocht die hessische Verbraucherschutzministerin Lucia Puttrich auf eine Ausweitung der Rückgaberechte auf digitale Güter. Lädt ein Nutzer über ein Smartphone eine App herunter, verfalle das Widerrufsrecht in der Regel oft unmittelbar mit dem Download, erklärt Puttrich.
Tatsächlich besteht für Apple-Nutzer bislang keine Möglichkeit, den Kauf einer App ohne weiteres zu widerrufen. Zwar zeigt sich Apple hin und wieder kulant und gestattet in Ausnahmefällen den zuvor gezahlten Preis. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht, immerhin schließt der US-Konzern die Möglichkeit der Reklamation in den AGB des iTunes Store explizit aus. Android-Nutzer hingegen können ihre Einkäufe standardmäßig binnen 15 Minuten nach dem Kauf widerrufen und erhalten so ihr Geld umgehend zurück.
Vermutlich ist gerade dies der Grund dafür, warum das Ministerium jetzt auf Änderungen setzt. Konkret sieht man hierzu einen "Ausgleich" vor, der die App-Anbieter dazu verpflichtet, den Verbrauchern eine "Demoversion" der Software bereitzustellen. Bisher geschieht das im App Store allenfalls auf freiwilliger Basis, wenn Entwickler neben einer kostenpflichtigen noch zusätzlich eine "Lite"-Version der App mit abgespeckten Funktionen anbieten.
Ob der derlei Forderungen jedoch schon bald umgesetzt werden, ist fraglich. Erstens dürfte Apple seine Entwickler wohl nicht mit zusätzlichen Restriktionen konfrontieren wollen. Zweitens bedarf die verbraucherrechtliche Umsetzung der Forderung der Zustimmung des Bundes, der angesichts des laufenden Wahljahres sehr viel wichtigere Themen auf der Agenda stehen haben dürfte.
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