Was ist unter Gewährleistung zu verstehen?
Die Gewährleistung ist durch Gesetz geregelt und besagt nichts anderes, als dass jemand der Ihnen etwas verkauft für einen bestimmten Zeitraum haften muss. "Verkauft" ist hier etwas ungenau formuliert, weil die gesetzlich geregelte Gewährleistung z. B. auch für Reparaturarbeiten gilt. Die Haftung bezieht sich auf Mängel an der Sache oder dem (Reparatur) Werk.
Die Regelzeit für diese Haftung beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um gebrauchte Ware, die Ihnen von einem Händler verkauft wird, beträgt diese Zeit der Gewährleistung 12 Monate.
Innerhalb dieser Zeit haben Sie das Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, Sie können eine Kaufpreisminderung geltend machen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Desweiteren haben Sie u. U. einen Anspruch auf Schadensersatz, bzw. einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.
Auf das Verlangen der Gewährleistung nachzukommen haben Sie einen rechtlichen Anspruch.
Was ist unter Garantie zu verstehen?
Die Garantie wird zwar im BGB erwähnt, ist jedoch eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Das Gewähren einer Garantie ist oft ein Marketinginstrument, dass Vertrauen schaffen soll.
Räumt ein Hersteller keine Garantie ein, haben Sie auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine solche. Wie eine von einem Hersteller gegebene Garantie aussieht, ist von dessen "Goodwill" abhängig.
Wer eine gegebene Garantie in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten sich zuvor die Garantiebedingungen des Garantiegebers genau anzusehen.
Wer ist Ansprechpartner wenn es um Gewährleistung und/oder Garantie geht?
Bei der Gewährleistung ist Ihr Vertragspartner auch Ihr Ansprechpartner, also z. B. der Händler, bei dem Sie eine Ware gekauft haben.
Bei der Garantie ist Ihr Ansprechpartner der Garantiegeber. Wollen Sie eine gegebene Garantie in Anspruch nehmen, haben Sie (i.d.R.) z. B. nicht die Möglichkeit, vom Ihrem Vertragspartner (Händler) zu verlangen, dass dieser sich um die Durchsetzung Ihrer Garantieansprüche kümmert.
In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Händler die Abwicklung - im Falle der Inanspruchnahme der von den Herstellern gegebenen Garantien - übernehmen. Der Hersteller wird dann (kostenabwägend) entscheiden, ob er repariert oder austauscht.
Was ist vorteilhafter: Die Garantie oder die Gewährleistung?
Allgemeingültig lässt sich die Frage nicht in einem Satz beantworten.
In den ersten sechs Monaten ab Entstehens des Anspruchs dürfte es wohl meist die Gewährleistung sein. Nach diesen sechs Monaten dürfte in der Mehrzahl der Fälle die Inanspruchnahme der Garantie der erfolgversprechendere Weg sein.
Warum ist das so?
In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungszeit muss der Verkäufer (oder Erbringer einer Reparatur) ) nachweisen, dass das Produkt frei von Fehlern war.
In der restlichen Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit der Gewährleistung von insgesamt zwei Jahren muss der Reklamierende nachweisen, dass ein Fehler (Mangel an der Sache) schon beim Kauf vorgelegen hat.
Praktisch stellt sich ein Nachweis für beide Parteien meist gleich problematisch dar, sodass mit der Beweislastumkehr nach sechs Monaten der Anspruch auf Gewährleistung rechtlich zwar besteht, in der Praxis jedoch faktisch oft so gut wie nicht mehr durchsetzbar ist.
Auch scheint es, dass seit dem Inkrafttreten der 2jährigen Gewährleistungsfrist grosse Teile des Einzelhandels weniger Kulanz zeigen, als in den Jahren vor 2002.
Wie Anrufe bei den Rechtsanwälte n der Anwaltshotline Justitia Direct zeigen, scheint vielfach der Trend vorzuherrschen auch berechtigt scheinende Reklamationen, die nach den ersten sechs Monaten der Gewährleistung kommen ganz einfach "auszusitzen".
Exemplarisch mögen hier zwei uns bekannte Fälle dargestellt sein.
Da hatte jemand Anfang des Jahres 2003 bei einem bekannten Anbieter, der gerne mit Rabatten von 20% auf alles (ausser Tierfutter) wirbt und der beschuldigt wurde, vor solchen Rabattaktionen die Preise bis ca. 25% angehoben zu haben, einen Rasenmäher gekauft.
2003 war das Jahr des Jahrhundertsommers in dem alles vertrocknete und der Rasenmäher kam in diesem Jahr nur einmal zum Einsatz. Im Frühjahr des folgenden Jahres kam der Rasenmäher dann wieder zum Einsatz und die Halterung des Motors brach.
Der Fehler wurde im Mai 2004 reklamiert, das Gerät von der hauseigenen Werkstatt überprüft. Dabei wurde festgestellt und dem Kunden auch schriftlich bestätigt, dass das Schneideblatt falsch eingebaut war. Ein Gewährleistungsfall wurde jedoch nicht bejaht.
Ob dieses scheinbaren Widerspruchs, der auch dem Verkaufspersonal des Händlers auffiel, sollte eine nochmalige Überprüfung des Anspruchs stattfinden. Man versprach dem Kunden ihn telefonisch zu kontaktieren. In der Folgezeit fragte der Kunde wiederholt in Kaufhaus nach.
Zeitlich konnte er persönlich immer erst nach 17 Uhr dort vorsprechen. In der Zeit nach 17 Uhr waren die Unterlagen jedoch in einem Büro, dass zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen hatte für das Verkaufspersonal nicht mehr einsehbar. Wiederholt wurde eine telefonische Benachrichtigung vom Verkaufspersonal zugesagt.
Der Rasenmäher ist auch heute im Frühjahr des Jahres 2005 weder repariert, noch ersetzt. Auch eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Nachschau steht bis heute aus.
Im zweiten Fall hatte jemand im März 2004 bei einen deutschlandweit vertretenen Elektronikhändler (nicht obig im erstem Fall genannter!) einen 21 Zoll Monitor gekauft. Noch bevor dieser Monitor geliefert wurde, hatte der Käufer einen schweren Motorradunfall und lag monatelang im Krankenhaus.
Die Mutter des Käufers nahm den Monitor entgegen. Im Dezember desselben Jahres lag der Käufer des Monitors noch immer im Krankenhaus und beauftragte seine Mutter den Monitor seinem Enkel zu Weihnachten zu schenken.
Der Monitor stand also originalverpackt unter dem Christbaum, wurde nach der Bescherung ausgepackt, angeschlossen und funktionierte nicht.
Ein Umtausch wurde vom Händler - trotz Schilderung der Umstände - mit Hinweis auf das Kaufdatum abgelehnt. Auch alle sonstigen aus der gesetzlichen Gewährleistung resultierenden Ansprüche wies der Händler zurück.
Es musste offiziell ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden und erst dessen Schreiben - mit Hinweis auf die durch Zeugen belegbare Situation und einer Klageandrohung - brachte Bewegung in die Sache.
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Sind von der zweijährigen Zeit der Gewährleistung mehr als sechs Monate vergangen und gibt es so etwas wie eine (Händler-)Garantie ist es oft ratsam auf eine versprochene Garantieleistung zurückzugreifen.
Die Schilderungen von Ratsuchenden zum Thema Gewährleistung und Garantie lassen die Vermutung zu, dass - je nach Kaufdatum - auf Gewährleistung reklamierende Kunden so lange hingehalten werden, bis auch die Zeit der Garantie verstrichen ist.
Insgesamt gesehen haben also die seit Anfang des Jahres 2002 geltenden Gewährleistungsrechte keine gravierende Veränderung für den Verbraucher gebracht. Das Klima scheint jedoch für reklamieren wollende Kunden insgesamt rauher geworden zu sein.