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Imac Gestohlen??

  • Ersteller destroyed
  • Erstellt am

destroyed

Gast
Nabend zusammen,
also das ganze ist so:

Ich bzw meine mum hat vor 2 wochen nen imac auf ebay ersteigert. Heute war ich dann da um alles einzurichten und zu installieren. Jedoch hat sie irgendwie den verdacht das der mac gestohlen ist. (verkäufer hat z.b. wiedersprüchliche informationen geliefert wo der mac her kommt.) Jetzt ist mein problem, was soll ich bzw sie machen? Bei apple anrufen und fragen ob die s/n als gestohlen gemeldet wurde? nachher will apple das gerät zurück. einfach weiter benutzen? da hätte ich zu viel schiss, dass die s/n beim online update übertragen wird und aufeinmal die herren in grün vor der türe stehen und ihr was anhängen wollen.

kann mir jemand sagen ob die s/n beim update übertragen wird? dann könnte sie den ja einfach weiter benutzen..

versteht mich nicht falsch, aber das ding war nicht gerade billig und da man an helerwahre kein eigentum erwerben kann sind wir uns jetzt nicht so ganz sicher was wir machen sollen..

ich hoffe ihr könnt mir helfen...
 

Parasite.13

Pferdeapfel
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pinkel dir nicht ins hemd, nutz das ding und fertig

ob gestohlen oder nicht die herren in gruen werden bei dir eh nie auftauchen
 
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MaXxX-gt

Antonowka
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warum machst du dir da erst nach dem kauf gedanken?
solltest du vll vorher machen...
 

AppleWorm²

Freiherr von Berlepsch
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Mein Dad ist so ein netter Herr in Grün, mach dir keine sorgen benutz den iMac weiter wie bissher, auch falls der gestorben sein sollte. Aber ich kann dir den rat geben notier dir die Adresse des ebay Verkäufers oder was du sonst noch von ihm hast. Reine vorsichtsmaßnahme, also keine Panik. Mein Bruder hat selbst mal nem Freund nen Handy abgekauft und das war gestohlen und er nutzt es noch heute, also bleib ohne sorge;)
 

Mitglied 25554

Gast
Frag doch einfach bei der örtlichen Polizeidienststelle mit Angabe der Seriennummer nach, ob es da Ermittlungen in Richtung Diebstahl dieses iMacs gibt. Wenn nicht, dann um so besser und Du kannst beruhigt Online-Updates laden (was Du ohnehin könntest) :)
 

Smooky

Pommerscher Krummstiel
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Wenn du ganz sicher gehen willst, lad dir das MiniProgramm Coconut Identitycard runter:

http://www.coconut-flavour.com/coconutidentitycard/index.html

Da kannst du unter dem Reiter "stolen" prüfen, ob er gestohlen wurde oder nicht. Und nächstes mal kaufste nen Mac im Laden oder Apple Store


Die Edit sagt noch: Willkommen bei Apfeltalk :D
 
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Axel!

Osnabrücker Reinette
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Nach deutschem Recht sieht es so aus: Wenn jemand gestohlene Ware an dritte verkauft und die gutgläubig sind (also das nicht wissen), dann dürfen sie die Ware behalten, wenn es sich herausstellt, dass sie geklaut war. Du müsstest dann nur beweisen, dass du gutgläubig bist. Aber das hast du ja gemacht, indem du den Thread geschrieben hast.
 

Ikezu Sennin

Schöner von Bath
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Nach deutschem Recht sieht es so aus: Wenn jemand gestohlene Ware an dritte verkauft und die gutgläubig sind (also das nicht wissen), dann dürfen sie die Ware behalten, wenn es sich herausstellt, dass sie geklaut war. Du müsstest dann nur beweisen, dass du gutgläubig bist. Aber das hast du ja gemacht, indem du den Thread geschrieben hast.

Ich denke, durch Erstellen dieses Threads hat er das genaue Gegenteil getan. Gutgläubigkeit heißt, dass man nicht mal im Traum damit gerechnet hat, dass die Ware gestohlen sein könnte, aber der Thread beweist eindeutig, dass er sich darüber Gedanken gemacht hat.
 

Skeeve

Pomme d'or
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Ich denke, durch Erstellen dieses Threads hat er das genaue Gegenteil getan. Gutgläubigkeit heißt, dass man nicht mal im Traum damit gerechnet hat, dass die Ware gestohlen sein könnte, aber der Thread beweist eindeutig, dass er sich darüber Gedanken gemacht hat.

Aber erst nach dem Kauf.
 

Toddy

Wohlschmecker aus Vierlanden
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Nach deutschem Recht sieht es so aus: Wenn jemand gestohlene Ware an dritte verkauft und die gutgläubig sind (also das nicht wissen), dann dürfen sie die Ware behalten, wenn es sich herausstellt, dass sie geklaut war. Du müsstest dann nur beweisen, dass du gutgläubig bist. Aber das hast du ja gemacht, indem du den Thread geschrieben hast.

Kannst du das bitte näher belegen? Besonders in anbetracht des § 935 BGB. Danke :).
 

Thaddäus

Golden Noble
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Also ich würde mir sämtliche Unterlagen, die den Kauf betreffen einfach sichern, und den iMac weiternutzen.

Wenn da mal was kommen sollte, kannst du dich auf die Gutgläubigkeit berufen, da du das Gerät auf einer völlig legitimen Auktionsplattform gekauft hast.

Diesen Thread hier würde ich natürlich nicht erwähnen, da sonst klar würde, dass du dir bereits Gedanken darüber gemacht hast, ob das Gerät geklaut sein könnte... Dann wärst du nämlich nicht mehr ganz so gutgläubig...
 

Macbeatnik

Golden Noble
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Bei gestohlenen Sachen gibt es keine Gutgläubigkeit, das Teil gehört dir nicht, egal ob du dafür bezahlt hast oder nicht. Es gibt kein Eigentumsrecht für gestohlene Sachen, das Besitzrecht bleibt immer beim Bestohlenen. Wenn man zusätzlich weiss, das es sich um gestohlene Ware handel macht man sich strafbar.
 

Thaddäus

Golden Noble
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Ja stimmt schon, aber so wäre das schlimmste was ihm passieren kann, dass er den iMac zurückgeben muss, und er keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hat. Er weiss ja nicht, ob das Gerät geklaut ist.

Coconut Identitycard hilft da auch nur bedingt, nämlich nur, wenn das Gerät auch als gestohlen gemeldet ist in dieser Datenbank...
 

WiikCore

Auralia
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Gab es nicht auch vor einiger Zeit mal einen Bericht hier im Forum, dass ein großer Apple Händler in Deutschland total leer geräumt wurde?
 

Axel!

Osnabrücker Reinette
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BGB § 932 GUTGLÄUBIGER ERWERB VIM NICHTBERECHTIGTEN.
(1) Durch eine nach §929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber AUCH DANN Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, NICHT IM GUTEM GLAUBEN IST. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht im gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört.

Diese Aussagen beruhen auf dem Bürgerlichem Gesetzbuch, 61., überarbeitete Auflage, Stand: 1. Februar 2008
 

uuser

Herrenhut
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vielleicht wird der Einbruch hier durch destroyed "aufgeklärt" ... ;)


Hier in Frankfurt wurde auf der Musikmesse auch einiges geklaut ...
Die Diebe waren so dumm und haben von einem recht teuren Musikinstrument ein PROTO Gerät bei ebay reingestellt ...
Das gab es noch nirgends! Bei ebay stand drin : das das Gerät in Amerika gekauft wurde...

Die Polizei wurde eingeschaltet , es gab eine Fette Wohnungsdurchsuchung ... und es wurden weitere Sachen gefunden was auf der Messe geklaut wurde ...
 

Wunderkind

Rhode Island Greening
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bgb § 932 gutgläubiger erwerb vim nichtberechtigten.
(1) durch eine nach §929 erfolgte veräußerung wird der erwerber auch dann eigentümer, wenn die sache nicht dem veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der zeit, zu der er nach diesen vorschriften das eigentum erwerben würde, nicht im gutem glauben ist. In dem falle des § 929 satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der erwerber den besitz von dem veräußerer erlangt hatte.

(2) der erwerber ist nicht im gutem glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die sache nicht dem verkäufer gehört.

Diese aussagen beruhen auf dem bürgerlichem gesetzbuch, 61., überarbeitete auflage, stand: 1. Februar 2008


Hör mit diesem UNFUG auf!!
Was Du von Dir gibst ist einfach grob falsch. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, § 935 I BGB

Man kann an Diebesgut nie Eigentum erlangen, weshalb man es IMMER an den Eigentümer herausgeben muss, wenn die Sache auffliegt. Selbstverständlich hätte man in diesem Fall einen Anspruch gegen den Verkäufer.

Ich rate Dir dringend mit Deinem Stammtischjura aufzuhören!

PS: Um Deine Kenntnisse zu korrigieren: Ein Nichtberechtigter ist z.B. jemand, der eine (rechtmäßig!) geliehene Sache veräußern möchte. In dieser Konstellation wäre der (von Dir genannte) gutgläubige Eigentumserwerb möglich, da dem ursprünglichen Eigentümer die Sache nicht abhanden gekommen ist, vielmehr hat er die Sache freiwillig (zwar nur zur Leihe, aber das spielt keine Rolle) aus der Hand gegeben.
 
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Axel!

Osnabrücker Reinette
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Hör mit diesem UNFUG auf!!
Was Du von Dir gibst ist einfach grob falsch. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, § 935 I BGB

Man kann an Diebesgut nie Eigentum erlangen, weshalb man es IMMER an den Eigentümer herausgeben muss, wenn die Sache auffliegt. Selbstverständlich hätte man in diesem Fall einen Anspruch gegen den Verkäufer.

Ich rate Dir dringend mit Deinem Stammtischjura aufzuhören!

PS: Um Deine Kenntnisse zu korrigieren: Ein Nichtberechtigter ist z.B. jemand, der eine (rechtmäßig!) geliehene Sache veräußern möchte. In dieser Konstellation wäre der (von Dir genannte) gutgläubige Eigentumserwerb möglich, da dem ursprünglichen Eigentümer die Sache nicht abhanden gekommen ist, vielmehr hat er die Sache freiwillig (zwar nur zur Leihe, aber das spielt keine Rolle) aus der Hand gegeben.

Wir haben es so gelernt. Ich muss sagen, dass ich mich das selber überrascht. Aber wie gesagt unser Lehrer hat uns das so beigebracht und ich bin davon ausgegangen, dass das richtig ist.