dann mal vom gesetz her: bevor ich das mühselig selbst zusammenfasse lass ich mal die jungs vom ARD/SWR (quelle) zu wort kommen um klarheit zu schaffen... natürlich ohne gewähr:-*
Die Verkäufer müssen für zwei Jahre Gewähr dafür leisten, dass eine gekaufte Sache frei von Mängeln ist. Das bedeutet, dass der Verkäufer 24 Monate dafür einstehen muss, dass die gekaufte Sache fehlerfrei ist. Früher galt hier lediglich eine Sechs-Monats-Frist. Ein Mangel kann etwa vorliegen, wenn beim neuen Auto nach 14 Monaten der Blinker nicht mehr funktioniert. Oder der Eierkocher nach acht Monaten seinen Geist aufgibt. Und auch, wenn bei der neuen Winterjacke nach drei Monaten der Reißverschluss kaputt geht.
Der Kunde reklamiert
Der Käufer kann nun vom Verkäufer verlangen, dass dieser den Mangel beseitigt. Dies kann auf zweierlei Art geschehen. Entweder der Händler liefert die gleiche Sache nochmals, nun fehlerfrei. Oder er repariert die Sache.
Die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Verkäufer tragen.
Die Reparatur muss innerhalb einer zumutbaren Frist geschehen. Was zumutbar ist, ist im Gesetz nicht genau definiert. Aber bei einem Computer beispielsweise, sollte eine Reparatur in ungefähr zwei Wochen über die Bühne gehen. Verzögert sich eine Reparatur unzumutbar, kann der Kunde dem Händler eine Frist setzen, verstreicht diese, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Die gekaufte Sache entpuppt sich als "Montagsproduktion"
Wenn eine Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung nicht klappt, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Allerdings gibt es hier verschiedene Dinge zu beachten und zu bedenken. Zunächst ist ein solcher Rücktritt nicht wegen eines geringfügigen Mangels möglich. So steht ihnen ein Rücktrittsrecht nicht zu, wenn beim neuen Auto der Aschenbecher quietscht. Wenn dagegen der 14 Monate Computer auch nach diversen Reparaturversuchen der Firma immer wieder abstürzt, dann können Sie vom Vertrag zurücktreten. Rücktritt vom Vertag bedeutet: Der Käufer gibt die gekaufte Sache zurück und erhält dann sein Geld zurück.
Allerdings darf Ihnen der Händler ein Entgelt für die Nutzung der Sache in Rechnung stellen. Wenn sie einen Computer nach 14 Monaten zurückgeben, dann kann der Verkäufer von ihnen eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der sie das Gerät benutzt haben, natürlich nur für die Zeit als der Computer auch wirklich funktionierte.
Und wer beweist den Schaden?
24 Monate Gewährleistung – dies hört sich für den Verbraucher besser an, als es tatsächlich ist. Denn wirklich gut ist die Rechtsstellung des Kunden nur in den ersten sechs Monaten. Denn in diesen sechs Monaten nach der Übergabe muss der Kunde nicht beweisen, dass die Sache fehlerhaft war, als der Verkäufer sie übergeben hat. Die Beweislast, so nennen dies die Juristen, hat der Verkäufer. Wenn der Verkäufer nun die Behauptung aufstellt, dass die Sache bei der Übergabe tipptopp war und erst der unsachgemäße Gebrauch durch den Kunden zum Schaden geführt hat, dann hat der Verkäufer schlechte Karten. Denn der Verkäufer muss beweisen, dass seine Behauptung zutrifft.
Diese Regelung gilt nur für Käufe von Privaten bei einem Unternehmer, d.h. nicht bei Käufen von privat.
Die Situation ändert sich nach mehr als sechs Monaten. Nun muss der Käufer den Beweis erbringen, dass der Schaden schon beim Kauf vorlag. Dies erschwert die Durchsetzung der Rechte ungemein, denn einem Käufer wird es beispielsweise kaum möglich sein zu beweisen, dass bei einem kaputten 19 Monate alten Mobiltelefon ein Mangel besteht, der schon beim Kauf vorgelegen hat.
Achtung: Regelungen gelten auch für gebrauchte Waren
Auch für den Kauf von gebrauchten Sachen muss der Verkäufer zwei Jahre Gewähr leisten. Allerdings kann der Verkäufer hier die Frist auf ein Jahr verkürzen, wenn er dies mit dem Käufer vereinbart.
Beim Kauf von privat an privat kann diese Haftung sogar ganz ausgeschlossen werden, wenn man dies im Vertrag vereinbart. Wo ist eigentlich der Unterschied zur Garantie?
Das Recht, das eine Sache mängelfrei ist, steht dem Verbraucher gesetzlich zu. Der Verkäufer ist also durch Gesetz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gekaufte Sache fehlerfrei ist.
Wenn der Verkäufer dem Käufer eine Garantie gibt, so tut er dies freiwillig. Dies ist schön für den Kunden, denn er bekommt zusätzliche Rechte eingeräumt.
Allerdings kann dies auch zu Irritationen führen. Wenn der Verkäufer Ihnen sagt, dass die sechsmonatige Garantie abgelaufen sei und er nichts mehr für Sie tun könne, ist dies schlicht falsch. Denn, wie gesagt, der Verkäufer haftet grundsätzlich 24 Monate - per Gesetz.