• Apfeltalk ändert einen Teil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Löschen von Useraccounts betreffend.
    Näheres könnt Ihr hier nachlesen: AGB-Änderung
  • Was gibt es Schöneres als den Mai draußen in der Natur mit allen Sinnen zu genießen? Lasst uns teilhaben an Euren Erlebnissen und macht mit beim Thema des Monats Da blüht uns was! ---> Klick

Wird Staingate beim MBP von 2021 auf Gewährleistung repariert?

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Ich rede hier nicht von einem amtlich bestellten und zugelassenen Gutachter und einem Gerichtverfahren über mehrere Instanzen mit Revision und Vorlage beim EUGH. Es geht nur darum, erste einmal glaubhaft zu machen, warum der Kunde annimmt, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war. Dazu genügt der Diagnosebericht vollkommen.

Nein, @dtp hat vollkommen Recht. Zunächst mal ist es ja nicht so, dass ein solches "Garantieanerkennungschreiben" des Herstellers für den Verkäufer und die Frage, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, irgendeine Auswirkung hätte. Wenn er weiterhin sagt: "Nö, keine Gewährleistung", dann kannst du dir aus dem Schrieb ein nettes Hütchen falten, aber mehr auch nicht.

Und dann ist es nun mal so, wie @dtp auch schon geschrieben hat: Der "Garantieschrieb" müsste irgendeinen Beleg dafür hergeben, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Die Einordnung als Garantiefall selbst, taugt dafür nicht, weil der Garantiegeber ja vollkommen frei, nur nicht willkürlich oder diskriminierend, die Bedinungen dafür festelegen könnte.
Selbst ein "Serienproduktionsfehler" muss diese Bedinungen nicht erüllen. Eine nicht all zu gute Verarbeitung bzw. Materialqualität, welche später zu einem Fehler führt (z.B. eine bestimmte Klebetechnik, die nach Jahren zur Ablösung der verklebten Teile führt), ist zwar im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon im Produkt vorhanden, führt aber eben NICHT zu einem Mangel, im Sinne der Frage, ob ein Gewährleistungsfall gegeben ist.
Dein Umkehrschluss ist zwar naheliegend, aber falsch.

Und der "Diagnosebericht" reicht eben für gar nichts. Er ist kein Titel, aus dem heraus du irgendwas verlangen, bewirken oder durchsetzen könntest. Wenn dir ein frlöhliches "Mir doch egal", entgegenschallt, bist du exakt so weit wie vorher.
 

Ijon Tichy

Clairgeau
Registriert
21.11.06
Beiträge
3.693
Ich würde dir da als Händler was husten, denn das taugt nicht als Beweis. Und was machst du dann?
Puh, das ist mir jetzt zu anstrengend. Daher nun ein finaler Beitrag von mir dazu:

Erstens hat es bei mir so geklappt. Daher habe ich das in diesem Kontext berichtet, da dieses Vorgehen auch jemand anders helfen könnte.

Zweitens muss der Händler nun den Gegenbeweis liefern, was ihm schwer fallen dürfte.

Drittens sind mögliche weitere Schritte, wenn sich zwei Parteien nicht einig werden, immer dieselben. Anwalt, Gericht etc. Wie weit man da gehen will und kann, ist eine persönliche Sache und hat mit dem eigentlichen Thema jetzt gar nichts mehr zu tun.
 

dtp

Roter Winterstettiner
Registriert
04.06.20
Beiträge
10.713
Zweitens muss der Händler nun den Gegenbeweis liefern, was ihm schwer fallen dürfte.

Genau das muss er eben nicht, weil das was du ihm vorlegst, eben nicht als Beweis taugt.

Aber lassen wir das.

Ich habe übrigens bei Händlern und deren Mitarbeitern schon so viel Unwissenheit hinsichtlich der BGB-Normen zum Verbrauchsgüterkauf erleben dürfen, dass mich da gar nichts mehr wundert.

Es ist schön, wenn dein Vorgehen bei dir zu einer Einigung führte. Mir ging es lediglich darum, aufzuzeigen, dass das kein rechtlich belastbarer Weg ist. Klar kann man es so versuchen, aber wenn der Händler sich quer stellt, muss er erst mal keinen Gegenbeweis erbringen, weil die potentielle Gewährung der Herstellergarantie eben nicht als Beweis geeignet ist.

Für den TO hat sich das Problem ja glücklicherweise eh erledigt, da eine Lösung gefunden wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Erstens hat es bei mir so geklappt.
Anekdotische Evidenz führt nicht zur Allgemeingültigkeit.


Daher habe ich das in diesem Kontext berichtet, da dieses Vorgehen auch jemand anders helfen könnte.

Ich hätte auch gar kein Problem gehabt, wenn die Grundaussage und die Folgeaussagen *das* auch klar zum Ausdruck gebraucht hätten. Stattdessen hieß es aber schon einleitend:
"Danke konnte ich dann die Beseitigung im Rahmen der Gewährleistung erfolgreich einfordern."

Nein, du konntest deswegen gar nichts einfordern, weil es keine Grundlage war, etwas einzufordern. Es hat dir argumentativ sicher geholfen, wurde von der anderen Seite anerkannt und führt zum Ergebnis. Aber der Wisch war ncihts, durch den du irgendwas einfordern konntest (=Anspruchsgrundlage).


Zweitens muss der Händler nun den Gegenbeweis liefern, was ihm schwer fallen dürfte.
Nein, auch wenn du das ständig wiederholst, wird das nicht richtig.
 
  • Like
Reaktionen: dtp

MacTobsen

Akerö
Registriert
10.10.10
Beiträge
1.810
Manche Händler haben vielleicht einfach verstanden, dass kulantes Handeln zu erfolgreicherer Kundenbindung führt als verkopfte Paragrafenreiterei der Juristen.
 

AndaleR

Moderator
AT Moderation
Registriert
09.08.20
Beiträge
7.074
erfolgreicherer Kundenbindung führt als verkopfte Paragrafenreiterei der Juristen.
Muss halt auch im finanziellen Rahmen sein. Gebe ich für die eine Reparatur 500€ aus und erhalte einen Kunden, der dann drei Jahre später 15€ Umsatz bringt - bleibt es noch immer ein Minus.

Aber es ist klar: Positive Bewertungen u. Weiterempfehlungen sind wichtiger als vieles andere.
 

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Manche Händler haben vielleicht einfach verstanden, dass kulantes Handeln zu erfolgreicherer Kundenbindung führt als verkopfte Paragrafenreiterei der Juristen.

Nein, das wissen Juristen auch nur zu gut. Es ist aber ein Unterschied, ob man sich darüber unterhält, was die rechtliche Situation und Handlungsmöglichkeiten betrifft, worauf man also ggf. einen Rechtsanspruch hat.
Es ist aber was vollkommen anderes, ob etwas *freiwillig* (ggf. darüber hinaus) passiert.

Der Händler *könnte* das Ding auch gegen ein neues und sogar besser ausgestattetes Gerät austauschen, zusätzlich den vollen Kaufpreis erstatten und dir zusätzlich noch die erste Nacht mit seiner Tochter feilbieten - nur einen *Anspruch* darauf hast du nicht.

Diesen Unterschied kennen Juristen hingegen sehr gut und weisen daher darauf hin.
 

Kaspar

Braeburn
Registriert
22.06.12
Beiträge
47
Also ich habe mein MBP zu Zeiten von Corona verkauft und wollte netter weise das Gerät desinfizieren.
Genauer gesagt habe ich das auch, aber leider habe ich mit dem Desinfektionsmittel auch die antireflektion runter gewischt.
Naja, habe dann einen Nachlass gewährt und der Käufer konnte sicher sein das staingate nicht Auftritt.

Also wenn man etwas mutig ist kann man es mit alkoholhaltigem Desinfektionsmittel entfernen.