Moin!
Bei einem Barkauf ist die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bereits lang ausreichend und die ist offiziell, so meine ich, mit 15 oder 16 Jahren erreicht.
Erst bei Finanzierungen oder Immobilienkäufen oder ähnlichem wird die volle Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt.
Ein 17jähriger könnte ja auch ohne Probleme beispielsweise einen iPod kaufen oder eine Dockingstation, ein Radio, einen Computer, einen Monitor... whatever. Und juristisch gesehen dürfte es keinen Unterschied geben zwischen solchen Dingen "des normalen Bedarfs".
Dass der Wert eines iPhones nun unverhältnismäßig hoch ist im Verhältnis zum Alter des Käufers... Da fragt sicher niemand danach...
Hauptsache, das Geld ist echt...
Öhm, nein. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob du das meinst, sondern wie die rechtliche Situation ist - und da greife ich einfach mal auf meine Zeit vor dem Jura-Examen zurück und zitiere meinen damaligen Zivilrechts-Professor: "Ein Blick ins Gesetz erhöht die Rechtskunde". Dies trifft umso mehr zu, da du beliebige Umstände nach Belieben mit einander vermischst, auch wenn sie juristisch separat zu würdigen sind - und zum Teil auch nichts mit der Themenstellung hier zu tun haben (u.a. Geschäfte des täglichen Lebens, der sich mit geschäfts
unfähigen
Volljährigen auseinandersetzt; ebenso ist deine Ausführung zum vermuteten Alter der Beendigung der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit - mit Verlaub - Unfug).
Maßgeblich ist hier § 110 BGB, wo es heißt: "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Dieser bedingt jedoch, dass - in diesem Fall - das Geld dem Minderjärhigen hierfür zur Verfügung gestellt wurden oder eben zur freien Verfügung gestellt wurde. Also ganz einfach: "Sohn, hier hast du 50 Euro, mach damit, was du willst" oder "Hier hast du 150 Euro, ich will, dass du dir davon ein paar Schuhe kaufst.". Geht Sohnemann los und kauft sich ein iPhone, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen.
Denn dann wären wären wir im Wirkungsbereich des § 108 BGB - wonach der gesetzliche Vertreter natürlich noch nachträglich genehmigen kann - bis dahin wäre der Vertrag schwebend unwirksam.
Es spielt dabei auch erst mal grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrag über den wir reden 50 Euro, 500 Euro oder 5.000 Euro beträgt - die rechtliche Würdigung ist dabei die gleiche, im realen Leben wird nur bei höheren Beträgen der Gegenseite ggf. ein höheres Maß an notwendiger Vorsicht hinsichtlich der Prüfung der vorliegenden Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zugestanden; so wird also z.B. der Verkäufer einen "Bunten Tüte" für 2 € nicht das gleiche Misstrauen an den Tag legen müssen, wie der Mercedes-Händler, wenn Jimmy (16) bei ihnen was kaufen will.
Und damit sind auch bei deiner Ausführung zu de 17-jährigen: Es ist schlicht und ergreifend egal, ob das täglich tausendfach passiert und regelmäßig keine Probleme verursacht. Im Ergebnis kommt es schlicht und ergreifend auf die Einwilligung bzw. Genehmigung der gesetzllichen Vertreter an.