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US-Gericht erteilt Wiederverkäufen von digital erworbener Musik eine Absage

Daniel Hüfner

Martini
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Wer eine CD aus dem Plattengeschäft kauft, darf diese später ohne Probleme weiterverkaufen. Bei Käufen über Online-Plattformen wie beispielsweise iTunes galt das bisher offenbar nicht – wie ein US-amerikanisches Bezirksgericht jetzt entschied, bleibt Nutzern auch in Zukunft ein ähnliches Wiederverkaufsrecht verwehrt. Der Entscheidung war eine Klage des Plattenlabels Capitol Records gegen das Musik-Startup ReDigi vorausgegangen, das eine entsprechende Plattform betreibt.[PRBREAK][/PRBREAK]

Auf der Online-Plattform des Unternehmens können Nutzer ihre zuvor via iTunes erworbene Musiksammlung zum Wiederverkauf anbieten. Dazu wird die Bibliothek des Nutzers auf einen externen Server von ReDigi übertragen, die Dateien auf dem Computer des Verkäufers gleichzeitig gelöscht. Das Jungunternehmen hatte sich für seine Verteidigung auf die sogenannte "First-sale"-Regelung berufen, das die Urheberrechte nur bei einem Erstverkauf zwischen Anbieter und Kunden schützt. Ein anschließender Weiterverkauf der zuvor so erworbenen Musik ist dann jedoch problemlos möglich.

Das US-Bezirksgericht in New York unter Leitung von Richter Sullivan gab jetzt allerdings der Klage des Plattenlabels statt und stellt fest: Bei der Übertragung der Musiksammlung werde ungeachtet der simultanen Löschung dieser auf dem Computer des Nutzers lediglich eine weitere Kopie erstellt. ReDigi verletze mit seinem Geschäftsmodell so die Urheberrechte von Capitol Records.

Vorerst gilt das Urteil nur für den Bundesstaat New York, dürfte allerdings in Zukunft auch als Präzedenzfall für andere Gerichte des Landes gelten. Das Gericht bestellte beide Streitparteien zur Klärung weiterer Schritte für den 12. April ein. Unter anderem soll dann auch über die Höhe des Schadenersatzes entschieden werden. Capitol Records fordert etwa 150.000 US-Dollar pro wiederverkauftem Song. ReDigi selbst will das Urteil anfechten und weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass der Urteilsspruch nur für Version 1.0 der Software des Unternehmens gelte. Version 2.0 sei hingegen vorerst nicht betroffen – so geht der Wiederverkauf digitaler Musikinhalte zunächst weiter.

Im Zuge dieser Entscheidung kommt auch ein im letzten Jahr Apple zugesprochenes Patent wieder ins Gespräch, das den Wiederverkauf digitaler und legal erworbener Inhalte regeln soll.

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via WinFuture.de, MacRumors
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dieses ganze Konzept etwas allein digital vorhandenes "weiterzuverkaufen" ist doch ziemlich bescheuert.
 
Offizielle Weiterverkaufs Möglichkeiten verbieten unterstützt doch nur illegale Wege!
 
Und deswegen soll man Sachen, die sonst illegal gehandelt werden, lieber offiziell freigeben? Interessante Logik...
 
Dieses ganze Konzept etwas allein digital vorhandenes "weiterzuverkaufen" ist doch ziemlich bescheuert.


Wieso? Welchen Unterscheid macht es in Bezug auf den Wert des Ganzen, ob intellektuelles Gut auf Papier, Vinyl, CD oder Festplatte festgehalten wird? Gekauft ist doch gekauft.

Aber wahrscheinlich ist genau das das Problem. Kauft man denn überhaupt Inhalte über iTunes oder erwirbt man nur die Rechte diese auch zu konsumieren? Bin kein Jurist und hab' auch prinzipiell keine Ahnung von diesen Dingen, aber ich könnte mir vorstellen, dass es schon schwieriger ist Nutzungsrechte weiterzuverkaufen als tatsächliche Besitztümer.
 
Wieso? Welchen Unterscheid macht es in Bezug auf den Wert des Ganzen, ob intellektuelles Gut auf Papier, Vinyl, CD oder Festplatte festgehalten wird? Gekauft ist doch gekauft.
Sehr interessantes Thema :D Ich erinnere mich an einen Thread hier im Forum genau dazu, und da gab es auch keine abschließende Meinung...
 
Ein digitales Gut lässt sich nicht "weiterverkaufen", da man es einfach weiterhin konsumieren könnte.

Davon ausgeschlossen sind z.B. Spiele, die eine Seriennummer erfordern, die aktiviert werden muss oder physische Datenträger, von denen man zwar auch eine Kopie machen kann, aber diese Kopie anschließend nicht erneut (und somit beliebig oft) als "Original" verkaufen könnte. Es gibt in diesen Fällen also gewisse Grenzen die bei vollkommen digitalen Dateien ohne Aktivierungszwang nicht gegeben sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay, das stimmt. Durch das "Zubehör" (Hülle, Cover, Booklet, u.Ä.) sind professionell hergestellte Datenträger hochwertiger als amateurhafte Kopien mit gleichem Inhalt.

Alles was sich grundsätzlich kopieren lässt, lässt sich doch aber auch nach einem Verkauf weiterhin konsumieren. Wenn auch zugegebenermaßen nicht in der gleichen schönen Ursprungsform.

Im Endeffekt läuft das dann doch aber auf das Gleiche raus, wie wenn man sich gleich zu Beginn eine illegale Kopie besorgt.

Kann man denn da nichts mit Wasserzeichen machen, um "Originale" von Kopien zu unterscheiden? Wahrscheinlich kommt man dann aber wieder in diese DRM-Spirale rein.

Schon ein schwieriges Thema, das wahrscheinlich für alle Seiten (Ersteller, Vertreiber und Konsumenten) in gewissem Maße unbefriedigend abläuft.
 
Ich glaube ihr meint Capitol Records und nicht CapitalRecords ;)

Die wollen nun 150000 Dollar Schadensersatz für jeden verkauften Song? Wie bitte kommen die auf diese Summe? Ein Song wird doch nur 1 mal wiederverkauft oder? Also reden wir da über 99 cent oder dergleichen.
 
Ich glaube ihr meint Capitol Records und nicht CapitalRecords ;)

Die wollen nun 150000 Dollar Schadensersatz für jeden verkauften Song? Wie bitte kommen die auf diese Summe? Ein Song wird doch nur 1 mal wiederverkauft oder? Also reden wir da über 99 cent oder dergleichen.
Die Content-IndustrieMafia fordert doch immer solche Fantasiepreise für imaginär entstandene Schäden.
 
Offizielle Weiterverkaufs Möglichkeiten verbieten unterstützt doch nur illegale Wege!
Hier wird nix wiederverkauft. Hier wird eine (Raub-)Kopie bezahlt, das sehe ich ganz genauso wie die Richter. Die "illegalen Wege", die du erwähnst, hießen ja wohl raubkopieren ohne Bezahlung. Schlimm genug, aber das investitionsfreie Daten-Kopierer auch noch bezahlt werden, fände ich jetzt nicht gerade eine Verbesserung. :-/
Die Möglichkeit, dass der ursprüngliche "Besitzer" (wohl eher Nutzer) tatsächlich alle Kopien löscht, halte ich allein schon aufgrund des wahrscheinlich zusätzlichen Aufwandes, den er dafür treiben muss, für so albern, dass ich sie nicht für berücksichtigenswert halte (zumal sie in keiner ernsthaften Weise nachzuprüfen ist). So ist das nunmal: Wer sich für die (meist billigere) rein digitale Variante entscheidet, muss auch damit leben, dass er sie nicht weiterverkaufen kann, genauso wenig wie er sie in den Schrank stellt. Von daher:
Lang leben die Scheiben! ;-)
 
Ein digitales Gut lässt sich nicht "weiterverkaufen", da man es einfach weiterhin konsumieren könnte.

Es lässt sich aber eine Lizenz weiterverkaufen. Das kann durchaus auch eine Lizenz sein, eine bestimmte Musik downloaden und hören zu dürfen. Die Datei ist dabei nur ein Trägermedium, ähnlich einer CD im analogen Zeitalter.

Wer z.B. eine Software verkauft, verkauft ja damit auch in erster Linie die Nutzungslizenz, und händigt dabei evtl. vorhandene Datenträger dem Käufer mit aus, weil man selbst keine Verwendung mehr dafür hat.

Wer nun ein "Schurke" ist, der kann ja diese Software auch nach Verkauf der Lizenz weiternutzen... das kann doch aber kein Argument sein, solche Verkäufe ganz zu verbieten...
 
Die Wochenzeitung Die Zeit hat einen schönen Artikel* zum Thema geschrieben. Grundsätzlich soll das Verfahren auf der Seite ja so laufen, dass ich meinen Song dort anbiete und in dem Augenblick, in dem ein anderer Nutzer diesen kauft, wird er von meinem Rechner gelöscht und auf den Server von ReDigi geladen. Das Problem sind jetzt die beiden Ansichtsseiten.

Aus Sicht von ReDigi bedeutet das, dass das Lied quasi nur noch einmal vorhanden ist und damit wird nicht gegen die Urheberrechte der Plattenfirmen verstoßen, die es grundsätzlich verbieten, Kopien für andere zu erstellen. ReDigi spricht deswegen auch von "Migration", nicht von Kopie. Der Richter, Richard Sullivan, hingegen ist der Meinung, dass es sich um eine Kopie handelt, mit der Begründung, dass man ein materielles Gut (!) nicht über das Internet übertragen könnte.

Ob man eine mp3-Datei nun als materielles Gut sieht, muss jeder für sich selbst entscheiden.

*Patrick Beuth: Urteil: Musik-Dateien dürfen nicht weiterverkauft werden, Die Zeit, 2. April 2013
*Link zum Urteil (pdf)