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Rechnung als Privatperson ausstellen?

tomsie

Bismarckapfel
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Hallo iyotta,

auf deiner verlinkten Seite "Ordnungsgemäße Rechnung: Gesetzliche Anforderungen" steht, dass auch Kleinunternehmer ihre Steuernummer bzw. USt.-Ident.-Nr. auf Rechnungen ausweisen müssen. Dies wiederholst du ebenfalls in deinem Beitrag hier.

Anscheinend gibt es aber unter Verweis auf § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG eine Ausnahmeregelung davon:
[…] Nicht verpflichtet zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13bUStG ist, abrechnen.
Quelle: Schreiben des BMF vom 28. Juni 2002 - IV B 7 - S 7280 - 151/92 (http://www.lrz-muenchen.de/~rgerling/gesetze/sonst/steuernummer.html).

Vielleicht überarbeitest du deine Existenzgründer-Seite dahingehend noch.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Da geht vieles durcheinander hier. Nur ein Unternehmer kann eine Rechnung ausstellen, die der Empfänger auch als Kosten im Rahmen seiner Gewinnermittlung abziehen kann.
Völlig falsch. Jeder kann eine Rechnung ausstellen. Allerdings gelten für Gewerbetreibende andere Regeln.
Umsätze im privaten Warenverkehr werden auch nicht vom UStG erfasst - Daher ist §14 UStG für sie nicht von Relevanz.

Im Rahmen der Gewinnermittlungen werden ausnahmslos alle Rechnungen und Quittungen erfasst. Das muss auch so sein, denn Gewerbetreibende erwerben oftmals Gegenstände von Privatpersonen
oder nehmen Dienstleistungen von Privatpersonen in Anspruch, ohne dass diese Privatpersonen die Merkmale eines Gewerbetreibenden erfüllen.
Beispiele: Ein Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann einen Schrank. Ein Privatpilot verchartert seine Maschine einmalig an ein Unternehmen.


Wer als "Privatperson" eine Rechnung ausstellt und die entsprechenden Einnahmen nicht beim Finanzamt angibt, wandelt auch scharfer Klinge.
Das ist richtig. Die Einnahmen aus der Rechnung muss die Privatperson im Rahmen ihrer "privaten Abrechnung mit dem Staat" angeben.


Der Knackpunkt bei der Rechnungsstellung ist, ob der Aussteller Gewerbetreibender, Privatperson oder Ausübender eines freien Berufes ist.

Zudem sind gerade viele Kleinunternehmen scheinbar etwas überfordert mit dem USt-System. Die Vorsteuerabzugsmöglichkeit ist schließlich kein Vorteil. Wenn ein Unternehmen von einem Privatmann eine Sache im Wert von 100 Euro ohne USt kauft, dann zahlt es 100 Euro.
Wenn ich die gleiche Sache von einem Unternehmer mit USt gekauft wird, zahlt das kaufende Unternehmen 119 Euro inkl. USt und kann sich die 19 Euro USt per Vorsteuerabzug wieder vom Finanzamt holen. Unter dem Strich zahlt das kaufende Unternehmen in beiden Fällen exakt das Gleiche.