Aber inhaltlich muss ich Dir widersprechen. Leute... das gilt auch für andere: löst Euch endlich mal von der Vorstellung, dass Hersteller oder Händler auch im juristischen Sinne das Maß der Dinge sind!
Hab ich das behauptet? Jeder kann in seine AGB (ebenfalls: das heißt AGB nicht AGB's!!!) hineinschreiben, was er möchte. Rechtswirksam ist das nur, falls es nicht gegen Gesetze verstößt.
Im Falle der Garantie gibt es nur BGB §443, §477 und §639. Das sind die einzigen beiden Paragraphen, die sich mit der Garantie befassen - Und das auch nur oberflächlich.
Aber wenn Apple seine Gewährleistung "Garantie" nennt, dann ist das immer noch keine Garantie, denn deren Leistung geht nicht über das Maß der gesetzlichen Gewährleistung hinaus, sondern orientiert sich daran.
Wir könnten auch einen Kaufvertrag abschließen, wo oben drüber das Wort "Bastelanleitung" steht. Das wäre juristisch immer noch ein Kaufvertrag.
Natürlich geht die Garantie von Apple über das Maß der gesetzlichen Gewährleistung hinaus. Man hat ja daraus zusätzliche Ansprüche, die man geltend machen kann.
Bei der Gewährleistung hat man nur den Anspruch, dass das Gerät bei Übergabe fehlerfrei ist, bei der Garantie wird die Funktion des Gerätes über einen gewissen Zeitraum garantiert. Nehmen wir mal an, dass der Dock-Anschluss bei Verkauf eines iPhones einwandfrei in Ordnung war. Nun funktioniert dieser nach 8 Monaten nicht mehr richtig, weil er durch mechanische Beanspruchung sich abgenutzt hat.
Hier greift die Gewährleistung nicht (außerhalb des 6-Monatszeitraumes). Wohl aber die Garantie. Sie geht also über die Gewährleistungsansprüche hinaus.
Würde das Gleiche nach 3 Monaten passieren, hätte der Kunde sogar das Wahlrecht, ob er die Gewährleistung bei seinem Händler oder die Garantie bei Apple in Anspruch nehmen will.
Immerhin haben es nun die Hersteller schon geschafft, durch permanent falsches Verwenden des Wortes "Garantie" die Verbraucher so zu verwirren, dass niemand mehr den Unterschied kennt.
Soooo? Seit wann hat denn ein Kunde bei einem Hersteller Gewährleistungsansprüche, sofern er nicht direkt bei ihm kauft?
Im Gesetz verbrieft ist die Produzentenhaftung/Produkthaftung, welche aber nichts mit Garantie und Gewährleistung zu tun hat.
Ein Vertrag kommt nur durch beiderseitige Willenserklärung zustande. Die einseitige Willenserklärung eines Herstellers, eine Garantie anzubieten, führt noch nicht zu einem Garantievertrag! Der Garantievertrag mit dem Hersteller kommt erst mit dem Kaufvertrag zustande, wobei es egal ist, ob der Kaufvertrag mit dem Hersteller selbst, oder einem Händler geschlossen wird.
Du springst echt hin und her. Jetzt ist der Garantievertrag doch nicht im Kaufvertrag integriert?
Ein Garantievertrag in unserem Kontext ist einseitig verpflichtend und formfrei. Wenn Dich das Wort "Vertrag" stört, kannst Du auch gerne Garantieerklärung oder auch nur Garantie dazu sagen. Das ändert erst einmal nichts an der Wirksamkeit. Es darf aber ganz einfach in dem Falle vermutet werden, dass der Kunde seine Zustimmung zu den Garantiebestimmungen gegeben hat. Einen Fall, dass ein Kunde geklagt hätte, weil er unwissentlich einen Garantievertrag abgeschlossen hat, ist mir noch nie begegnet.