Mit Apple Music aufnehmen?

Martin Wendel

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Wir haben trotzdem aus dem Radio aufgenommen, LPs kopiert, Cassetten überspielt und die Aufnahmen nochmals kopiert.
Alles bekannt und normalerweise passiert auch nichts.
Solche Privatkopien sind ja auch nicht verboten und vom Gesetzgeber sogar so vorgesehen (deswegen bezahlt man ja eine Urheberrechtsabgabe u. a. auf Speichermedien). Was allerdings nicht erlaubt ist, ist das Umgehen eines Kopierschutzes (was Medien wie LPs oder Kassetten ja nicht betrifft).
 
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Benutzer 176034

Gast
Das ist klar soweit, sofern Du die Kopien meinst.
Wenn ich aber den Gedanken durchspiele, dass die Vervielfältigung von einer Vinyl-Platte z.B. problemlos wäre, der identische Inhalt einer kopiergeschützten CD hingegen nicht, dann kraule ich wieder meinen nicht vorhanden Bart, rolle mit den Augen und frage mich, wo da der Sinn stecken soll...
Es wäre dann so, dass nicht das Kopieren selbst "untersagt" wäre, sondern die Wahl der Quelle, von der aus ich kopiere.
Das wäre ja der Burner...
Ich meine ja, man "darf kopieren, bis der Arzt kommt", so lange die Kopien nicht dritte Hände erreichen und dort verbleiben.
Ab dann spricht man wohl von der Vervielfältigung, die auf Platten abgedruckt gemeint ist.

Bloß - wer will mir das beweisen, würde ich das permanent so praktizieren?

Fragen, Fragen, Fragen - aber abweichend davon zahle ich gerne für meine Musik, ob nun für Apple-Music oder meine Vinyls, die ich immer noch kaufe, weil sie von keiner einzigen digitalen Version erreicht werden können, was die Klangquali angeht und auch Freude bereiten, wenn man sie nur in der Hand hält...
 

Martin Wendel

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Wenn ich aber den Gedanken durchspiele, dass die Vervielfältigung von einer Vinyl-Platte z.B. problemlos wäre, der identische Inhalt einer kopiergeschützten CD hingegen nicht, dann kraule ich wieder meinen nicht vorhanden Bart, rolle mit den Augen und frage mich, wo da der Sinn stecken soll...
Ja, das ist tatsächlich ein wenig unsinnig, aber vom Gesetzgeber nunmal so vorgesehen. Wobei das Verbot glaube ich jetzt nicht an sich die Vervielfältigung eines kopiergeschützten Datenträgers betrifft, sondern es schlichtweg verboten ist, einen Kopierschutzmechanismus (egal ob Hard- oder Software) zu umgehen.

Ich meine ja, man "darf kopieren, bis der Arzt kommt", so lange die Kopien nicht dritte Hände erreichen und dort verbleiben.
Ab dann spricht man wohl von der Vervielfältigung, die auf Platten abgedruckt gemeint ist.
Bin mir jetzt nicht sicher, aber ich glaube nicht, dass das Recht auf Privatkopie es dir erlaubt, einen Daten- oder Tonträger beliebig oft zu Vervielfältigen. Irgendwann wird man sich dann wohl mit der Argumentation schwer tun, weshalb man die Schalplatte für private Zwecke auf dutzenden anderen Datenträgern benötigt. :)

Bloß - wer will mir das beweisen, würde ich das permanent so praktizieren?
Naja... Wer will dir beweisen, dass du deine Musik nicht illegal aus dem Internet lädst? Nur weil man etwas nicht beweisen kann, heißt es ja nicht, dass es nicht verboten ist.
 

Benutzer 176034

Gast
Wir merken, dass diese Thematik vorne, links, rechts und hinten unrund ist und es somit klar ist, dass Keiner wissen kann, was nun richtig oder falsch ist.
 

Joh1

Golden Noble
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Es gibt dazu ein Artikel bei Wikipedia:

Deutschland
Siehe auch: Urheberrechtsgesetz (Deutschland)
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofswird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[2] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.

Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[3] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.