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Meldepflicht - Transaktionen Girokonto?

uhura

Carola
Registriert
09.03.08
Beiträge
112
Hallo,

weiß jemand ob es Meldepflichten für Transaktionen auf dem Girokonto gibt wenn Überweisungen national erfolgen?

Meine mal gelesen zu haben, das es wohl Grenzen für Transaktionen ins Ausland geben soll.

Dnake Euch
 
Welche Meldepflichten meinst Du denn ?

Meldepflichten gem. AWV gelten für den Warenverkehr, somit natürlich nur wenn Waren aus dem Ausland importiert wurden.

Hierbei ist es unerheblich, ob Du zur Begleichung der Rechnung auf ein deutsches oder ausländisches Konto überweist. Wenn Du die Z1 elektronisch abgeben möchtest bleibt Dir somit bei einem solchen Fall nur eine DTAZV-Zahlung mti Meldeteil, obwohl es vom Geldverkehr auch eine IZV-Datei täte.

Sorry, wenn Du was komplett anderes meinst :-)

Schoene Gruesse,
Peter
 
Für national wohl nicht! Aber im Internationalen Verkehr. Da gilt die 15000,-€ Grenze. Beträge darüber sind Meldepflichtig. Machste das nich haste schnell die Steuerfahndung am Hals.

Marco
 
Das gibt es auch auf nationaler Ebene soweit ich weiß hat das mit Geldwäsche zu tun. Sobald Du eine Einzahlung machst und einen gewissen Betrag überschreitest müssen die das melden.
 
Es ging einfach nur darum einen Betrag in Höhe von 40000 Euro auf ein anderen Konto des selbern Kontoinhabers bei einer anderen Bank zu überweisen.
 
Na dann weiß ich ja bescheid. Man weiß ja nie was sich die Behörden so einfallen lassen.
 
Hallo

hier noch mal mein Senf dazu:

bei Inlandsüberweisungen besteht grundsätzlich keine Meldepflicht von Banken ab einer bestimmten Geldsumme, anders allerdings bei Bargeldeinzahlungen.

Allerdings kann sich eine solche Meldepflicht unabhängig vom genauen Geldbetrag bei höheren Summen jederzeit aus dem Geldwäschegesetz ergeben. Danach ist z.B. die Bank bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche zur Meldung verpflichtet.

Als Grundsatz gilt: Alles über 10.000 € wird sich die Bank genauer ansehen, es sei denn es handelt sich um bekannte Kunden, wie beispielsweise bei Unternehmenskonten oder Vemögensverwaltungskonten.

Von dieser Meldepflicht sind jedoch alle Personen und Einrichtungen betroffen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen erlangen, die den Verdacht der Geldwäsche begründen können. Das betrifft eine Spielbank, deren Kunde mit höheren Bareinsätzen spielt, genauso wie den Privatarzt, der Bar bezahlt wird oder auch den Steuerberater, wenn er bei der Prüfung der Bücher auf etwas stößt.

Dass diese Meldepflicht gerade für Berufsgeheimnisträger besonders problematisch ist, brauch ich wohl nicht näher zu erläutern. Jedenfalls wird sie durch die Gerichte geklärt werden müssen. Für Strafverteidiger gibt es allerdings bereits eine Ausnahme von der Meldepflicht.

Liebe Grüße
Jens
 
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