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Jura-café: Gericht kippt Rundfunkgebühren für beruflich genutzten Computer

JGmerek

Boskop
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Hallo,

Endlich mal eine gute Nachricht für alle, die ihren Computer nur beruflich nutzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am Beispiel eines Rechtsanwalts die Gebührenpflicht abgelehnt. Diese Entscheidung ist zwar keine Vorwegnahme der noch ausstehenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, jedoch stellt sie eines der wichtigsten Probleme bei der Rechtmäßigkeit dieser Gebühr dar, mit denen sich auch das Verfassungsgericht auseinandersetzen muss.

Meiner Ansicht nach ist diese Entscheidung auf verschiedene Berufszweige übertragbar, auf die die Begründung des Gerichts passt.

VG Koblenz Az: 1 K 496/08.KO - auf Beck-online schrieb:
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden. Ein PC sei, gerade in Kanzleiräumen, anders als etwa ein Radiogerät nach der Lebenserfahrung nicht zu dem zweck angeschafft worden, Rundfunksendungen zu empfangen, auch wenn dies technisch möglich sei (Az.: 1 K 496/08.KO).

Sachverhalt
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Diese hatte Erfolg.
Rechtsanwalt nimmt nicht an Rundfunk teil

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei kein Rundfunkteilnehmer. Er halte kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereit. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte, so das VG, gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Dort werde der PC typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet.

Grundrecht der Informationsfreiheit steht Gebühr entgegen.
Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals «zum Empfang bereithalten», dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle - Beck-Online

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das VG die Berufung zum OVG zugelassen hat.

vgl. VG Koblenz

Liebe Grüße
Jens
 
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newman

Roter Eiserapfel
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Hmm, das ist ein gewisser Dammbruch in der Rechtsprechung, denn bisher war man immer davon ausgegangen, dass allein das Potential ÖR-Programme empfangen zu können ausreiche, damit ein Gerät gebührenpflichtig ist.

Mit der Definition des Gerichts wird ein Abgrenzungsproblem geschaffen, denn aus den gleichen Gründen kann auch der Verbraucher, welcher den Rechner z.B. ausschließlich nutzt um sich aus frei zugänglichen Quellen zu unterrichten, auf eine staatliche Zugangshürde verweisen.

Mal schaun, wie das weitergeht... ;)
 

JGmerek

Boskop
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Update

Hallo.

Das Problem mit GEZ-Gebühren bleibt spannend. Das VG Ansbach vertritt in seinem Urteil eine gegenteilige Auffassung zum oben genannten VG Koblenz.

beck-aktuell-Redaktion schrieb:
VG Ansbach: Anwalt muss für Internet-PC im Büro Rundfunkgebühren zahlen
Die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei seit dem 01.01.2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 10.07.2008, Az.: AN 5 K 08.00348).

Sachverhalt
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) im Januar 2007 angegeben, dass er weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- und/oder Fernsehgerät verfügt, sondern nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Internetanschluss benötige er, weil das Finanzamt verlange, dass bestimmte Steueranmeldungen auf elektronischem Wege abgegeben werden und in Kürze Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten. Die GEZ teilte dem Kläger mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes seit dem 01.01.2007 rundfunkgebührenpflichtig sei und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Das dagegen vom Kläger angestrebte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Gebühr auch für neuartige Empfangsgeräte
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage gegen zwei Festsetzungsbescheide, mit denen Rundfunkgebühren für jeweils drei Monate in Höhe von 16,56 Euro (Grundgebühr) und jeweils ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro festgesetzt wurden, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag seit dem 01.01.2007 auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunkgebühren zu entrichten seien, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt würden. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Gericht hat keine Bedenken gegen Regelung
Die Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht weiter. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Das Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommunikationstechnik (Konvergenz) rechtfertigten die Gebührenpflicht auch der Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können. Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese neuartigen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.

Zweck des PC ist nicht entscheidend
Das Gericht hat ferner entschieden, dass es auf die Frage, warum der Kläger einen internetfähigen PC bereithält, nicht entscheidungserheblich ankommt, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen – zulässigerweise - eine Rundfunkgebührenpflicht entstehen lässt.

Quelle

Hier darf man auf die Entscheidung des BVerfG gespannt sein.

Viele Grüße
Jens


Edit: Will Euch natürlich nicht das Urteil im Original vorenthalten: Urteil des VG Ansbach
 
Zuletzt bearbeitet:

apfelbutzen

Pferdeapfel
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Es bleibt spannend

Rundfunkgebühr jetzt auch im privaten Bereich in Frage gestellt:

www.heise.de

im Original:

VG Münster

Da die Berufung möglich ist, und noch das Verfahren beim BVerfG anhängt kann man sich noch nicht so richtig freuen, aber es ist ein weiter Nadelstich gegen die GEZ. Vor allem, weil zur Urteilsbegründung eine ARD-Studie zum Online-Nutzer-Verhalten herangezogen wurde.
 
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Julia-DD

Welscher Taubenapfel
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Habs auch vorhin gelesen und hoffe, dass das Urteil bis zu meiner nächsten GEZ Rechnung feststehen wird - obwohl ich da eher nicht optimistisch sein sollte. Wird aber Zeit, dass diesem Unfug ein Ende gemacht wird.
 

Dany

Gala
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Wusste bisher gar nicht das Computer GEZ- pflichtig sind.Und ändern werde ich das bestimmt auch nicht.Die bekommen bereits 52 Euro mehr von mir als ich mir eigentlich leisten kann!
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Wusste bisher gar nicht das Computer GEZ- pflichtig sind.Und ändern werde ich das bestimmt auch nicht.Die bekommen bereits 52 Euro mehr von mir als ich mir eigentlich leisten kann!

Da hat es mal ein Riesengroßes Theater bei Aldi gegeben, als die 1. Internetfähigen Rechner dort verkauft wurden.
Da meinte die GEZ Aldi müsse für jeden einzelnen PC die Gebühren zahlen ^^.
 

JGmerek

Boskop
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Rundfunkgebühr jetzt auch im privaten Bereich in Frage gestellt:

www.heise.de

im Original:

VG Münster

Da die Berufung möglich ist, und noch das Verfahren beim BVerfG anhängt kann man sich noch nicht so richtig freuen, aber es ist ein weiter Nadelstich gegen die GEZ. Vor allem, weil zur Urteilsbegründung eine ARD-Studie zum Online-Nutzer-Verhalten herangezogen wurde.

Hallo,

jetzt wird die Geschichte so langsam spannend. Hier in Münster geht das Gericht nicht nur gegen die Auslegung und Umsetzung des Gesetzes vor, sondern gegen die Regelung selbst.

Denn die Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind ja gerade als Besitzabgabe gedacht. Nichts anderes heißt ja "bereithalten". Ob eben diese Besitzabgabe zulässig ist oder nicht, wird das Bundesverfassungsgericht zu prüfen haben.

Bei Fernsehern oder Radios ist die Sache einfach. Da man Computer allerdings regelmäßig auch zu ganz anderen Dingen nutzt, als zum Fernsehen und Radiohören, ist dies wesentlich schwieriger. Eine Besitzabgabe hier könnte mit verschiedenen Grundrechten, wie der Berufsfreiheit, Informationsfreiheit und auch der allg. Handlungsfreiheit kollidieren. Und da wird wohl auch die Action beim BVerfG stattfinden. Ich hätte mir nur gewünscht, das VG Münster hätte etwas mehr begründet, warum die Besitzabgabe unzulässig sein soll.

Nur meine Meinung
Jens Gmerek
 

Phate

Celler Dickstiel
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Ich erhoffe mir ebenfalls, dass letztlich dabei herauskommen wird, dass auf internetfähige PCs keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
Mir stösst die GEZ und auch deren "Außendienstmitarbeiter" richtig übel auf.

Leider gibt es ja zum Thema "Fernsehen technisch vom Empfang öffentlich-rechtlicher Sender befreien" eine politische Entscheidung des BVerfG, dass trotzdem Gebührenpflicht besteht.

Aber bei der Abgabe für PCs ist das Maß wirklich voll - fällt die Gebühr nicht sogar für jeden Geldautomaten an? Meine, dass mal irgendwo gelesen zu haben.

Was hat es mit denn ein Internetportal mit einem von staatlichen und wirtschaftlichen Einflüssen unabhängigen Rundfunk zu tun.
Niemand verlangt Online-Streams von WDR4 & Co und sie sind auch nicht das Kerngschäft der Rundfunkanstalten.
 

Dany

Gala
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Da hat es mal ein Riesengroßes Theater bei Aldi gegeben, als die 1. Internetfähigen Rechner dort verkauft wurden.
Da meinte die GEZ Aldi müsse für jeden einzelnen PC die Gebühren zahlen ^^.

Da fast man sich doch echt an den Kopf! Wird wirklich Zeit das mit dem Blödsinn mal Schluss ist.