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iMac Umtausch & Wiederruf

.maxx

Auralia
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10.06.07
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Servus liebe Macnutzer,

eine kurze Vorgeschichte vorab:
Ich besitzte einen Alu Imac 24" von 2007 (2,4Ghz). Dieser wurde nun 2x wegen wegen Diplayproblemen repariert, doch das Problem bestand immer noch. Nach dem dritten Anruf bei Apple wird dieser nun gegen das selbe Modell getauscht.

Da der Umtausch nun durchgeführt wird, und ich die Auftragsbestätigung (entspricht der vom Urprünglichen Modell '07) bereits erhalten habe stellt sich mir die Frage ob ich, in Anspruchnahme des Fernabsatzgesetzes, vom Wiederruf gebrauch machen kann.

Im Grunde gehts um folgendes. Mein alter Alu iMac von 2007 wird nun laut Kundenhotline gegen das selbe Modell getauscht. Bezahlt habe ich damals über 1700€ (Uni Rabatt). Da aber nun quasi ein neuer Vertrag (neue Auftragsbestätigung wegen Umtausch) zustande kommt, stelle ich mir die Frage ob ich nun nach Erhalt des neuen iMacs, diesen wieder zurückschicken kann und den vollen Betrag (über 1700€) wieder zurückerhalte.

Mit diesem könnte ich mir ja, wenn ich den Uni Rabatt nutze, den schnellsten iMac kaufen, und nicht das langsamere Modell das mir zugesendet wird.
Da dieser ja neu ist muss ich ja auch keine Gebrauchsentschädigung bezahlen.
Mir wurde von Apple direkt ein Umtausch angeboten, weswegen ich gar nicht an einen Rücktritt vom Kaufvertrag nachgedacht habe.

Denke ich da richtig oder gibt es da einen haken?


 
Nein. Du kannst nur 14 Tage nach deiner Online Bestellung das Teil zurückgeben. So hast du keine Chance.
 
Wenn der Neue wieder Probleme hat kannst Du ja nochmal reklamieren.
 
ich kann mir auch nicht vorstellen, dass bei dieser Aktion ein völlig neuer Vertrag ohne Angaben entsteht.
 
Das ist kein neuer Kaufvertrag, sondern eine Nachbesserung!

Sorry, aber es ist kein neuer Kaufvertrag zustande gekommen... der Erste ist jetzt halt "vernünftig" erfüllt...

Grundsätzlich stehen einem bei einem Kaufvertrag, bei dem das gekaufte Teil einen Mangel aufweist die Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz zur Verfügung (Vgl. § 437 BGB). Jedoch sind die einzelnen Optionen an Bedingungen geknüpft. Anfangen muss man somit bei der Nachbesserung (siehe § 439 BGB) die dem KÄUFER die Wahl zwischen Reparatur oder Neulieferung beschert. Erst wenn eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist (oder fehlgeschlagen) kann man zurücktreten oder auch mindern.

Grüße,

Flo