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Das ist ja mal wieder oberluschdig :-D
Handytelefonieren beim Autofahren ist verboten. Einerseitz ok, weil viele Autofahrer dabei echt nichts mehr gebacken bekommen - andererseits Schwachsinn, weil es nicht am halten des Telefons liegt, sondern an der Unfähigkeit mancher Menschen, das wichtige (fahren) vom unwichtigen (Gespräch) zu unterscheiden und dementsprechend zu priorisieren. Daher sind die gleichen Verhaltensauffälligkeiten bei erlaubten Tätigkeiten im Auto (tratschen, lästern, schminken, rauchen) ebenfalls zu beobachten...
Was aber nun, wenn das Telefon ordnungsgemäss neben einem liegt, das Headset aber nicht am Kopf hält, und daher per Hand an Ort und Stelle gehalten werden muss? Der gesunde Menschenverstand würde nun sagen: Klar verboten, es gibt ja keinen Unterschied zum Handy-Telefonat.
Die Richter sehen das aber anders - eigentlich auch cool:
Handytelefonieren beim Autofahren ist verboten. Einerseitz ok, weil viele Autofahrer dabei echt nichts mehr gebacken bekommen - andererseits Schwachsinn, weil es nicht am halten des Telefons liegt, sondern an der Unfähigkeit mancher Menschen, das wichtige (fahren) vom unwichtigen (Gespräch) zu unterscheiden und dementsprechend zu priorisieren. Daher sind die gleichen Verhaltensauffälligkeiten bei erlaubten Tätigkeiten im Auto (tratschen, lästern, schminken, rauchen) ebenfalls zu beobachten...
Was aber nun, wenn das Telefon ordnungsgemäss neben einem liegt, das Headset aber nicht am Kopf hält, und daher per Hand an Ort und Stelle gehalten werden muss? Der gesunde Menschenverstand würde nun sagen: Klar verboten, es gibt ja keinen Unterschied zum Handy-Telefonat.
Die Richter sehen das aber anders - eigentlich auch cool:
Hand am Handy-Kopfhörer erlaubt?
Wer während des Autofahrens des besseren Verstehens wegen mit der Hand auf den separaten Ohrhörer seines Mobiltelefons drückt, verstößt nicht gegen das Handyverbot am Steuer eines Fahrzeugs. Allerdings nur, wenn das Mobiltelefon dabei in einer Handyvorrichtung liegt und das Signal zum Hörer etwa über eine Bluetooth-Verbindung übertragen wird. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 1 Ss 187/08).
Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung handelt ein Fahrzeugführer ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die Benutzung eines Earsets ist allerdings nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleich zu setzen, weil das Earset nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt, so die Stuttgarter Entscheidung.
An dieser grundsätzlich andersartigen Funktionsweise ändere nach Auffassung der Oberlandesrichter auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall das Earset zur Verbesserung der Hörqualität vom Betroffenen mit der rechten Hand ans Ohr gedrückt wurde. Der Gesetzgeber wäre für diesen Fall verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen der Sanktionierung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Norm durch eine nachvollziehbare Auslegung ermitteln lassen. Weil dem aber nicht so ist, sei die Umdefinition jeglicher Teilfunktion eines Autotelefons zur damit automatisch vom Verbot erfassten Gesamtanlage nicht zulässig.