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Fertige Applikation bearbeiten?

robert11

Schöner von Nordhausen
Registriert
21.01.09
Beiträge
317
Ist es möglich ne fertig compilierte App, abgesehen von den Ressourcen, zu bearbeiten?
Das heißt den Code zu ändern?

Was ich zur Verfügung habe ist Xcode mit seinen Tools.




cheers
 
Hallo,

das wird durch die Lizenzbedingungen der gewünschten Applikation sicherlich verboten sein.

Viele Grüße
 
Ist es möglich ne fertig compilierte App, abgesehen von den Ressourcen, zu bearbeiten?
Das heißt den Code zu ändern?

Sie haben Leute auf den Mond und lebendig wieder zurückgebracht. Dein Vorhaben ist wesentlich einfacher, und erheblich billiger zu verwirklichen.

Spass beiseite, Du kanns Code dekomplieren, aber selbst wenn der Code nicht irgendwie weiter verschlüsselt ist (das kommt vor), ist es normalerweise einfacher, die Applikation komplett neu zu schreiben als sich mit dem Dekompilat herumzuschlagen.

Objective-C Applikationen können aber manchmal verändert werden (Code Injection).

Was genau hast Du denn vor?

Alex
 
Ach so, ja. Das ausserdem.

Alex

Ich finde des öfteren Dinge bei Apps, ohne die ich nicht will, die mich stören.
Bswp.: beim RSS Menu: Die Fontgröße des Textes rechts neben dem Icon ist
mir einfach zu groß. Das passt sich nicht ein.

Und sowas kann man ja leider nicht einfach in den Ressources ersetzen. Schade :(


Kenntnisse im Programmieren hab ich nur soweit, dass ich as3 beherrsche und ein
bisschen weiß, wie C+ funktioniert. Das schließt also neuprogrammieren aus.


cheers
 
Ich finde des öfteren Dinge bei Apps, ohne die ich nicht will, die mich stören.
Dafür hat jede Entwicklerstube, die an Kundenresonanz interessiert ist, ein offenes Ohr.
Äussere doch einfach einen Wunsch.

Viele Grüße
 
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Reaktionen: bobandrews
Übrigens nicht nur die Lizenzbedingungen. Auch ohne diese ist das Gesetz ziemlich eindeutig:

§ 69c UrhG lautet
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. […]

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3.*[…]

4. […]

Die Ausnahme des § 69d Absatz 1 UrhG dürfte nicht einschlägig sein:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) […]
(3) […]