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Ich stehe vor einem kleinen Problem. Ich bin momentan dabei eine Seminararbeit im Rahmen meines BWL-Studiums zu schreiben und muss in diesem Zusammenhang einen statistischen Zusammenhang untersuchen. Auf dem letzten Drücker (Abgabe Montag) ist mir noch eine Begründung eingefallen, warum ein starker Unterschied zwischen der amerikanischen Studie und der österreichischen Studie besteht. Um dies zu belegen wäre es gut wenn ich einen Paragraphen hätte, der meine These belegt. In unserer Universitätsbibliothek gibt es allerdings kein österreischiches HGB (nicht Unternehmensgesetzbuch, da zum Zeitpunkt der Untersuchung noch das HGB gültig war) und im Internet habe ich leider auch nicht dementsprechendes gefunden. Hierzu wäre es nett, wenn jemand von euch vielleicht den entsprechenden Paragraphen mit Text posten könnte.
Und zwar geht es um die Folgebewertung von Vermögensgegenständen. In meiner These kommt es zu den Unterschieden, weil in Amerika nach US-GAAP eine Fair-Value-Bewertung erlaubt ist und in Österreich nicht. Hier sollte auf Grund der hohen Verwandschaft zur deutschen Rechtslage wegen geschichtlicher Ereignisse (ich sag nur Adolf, diese Begründung könnte ich zwar als Beleg anführen, aber das wäre für eine wissenschaftliche Arbeit einfach zu schwach) die gleiche Rechtslage gelten und diese etwas zeitnähere Bewertung verboten sein und das Anschaffungskosten- / Herstellungskostenprinzip gelten.
Für eine Hilfe wäre ich euch echt dankbar. Wie gesagt es geht um die Regelungen nach Österreichischem HGB und nicht nach dem aktuell gültigen Unternehmensgesetzbuch.
Und zwar geht es um die Folgebewertung von Vermögensgegenständen. In meiner These kommt es zu den Unterschieden, weil in Amerika nach US-GAAP eine Fair-Value-Bewertung erlaubt ist und in Österreich nicht. Hier sollte auf Grund der hohen Verwandschaft zur deutschen Rechtslage wegen geschichtlicher Ereignisse (ich sag nur Adolf, diese Begründung könnte ich zwar als Beleg anführen, aber das wäre für eine wissenschaftliche Arbeit einfach zu schwach) die gleiche Rechtslage gelten und diese etwas zeitnähere Bewertung verboten sein und das Anschaffungskosten- / Herstellungskostenprinzip gelten.
Für eine Hilfe wäre ich euch echt dankbar. Wie gesagt es geht um die Regelungen nach Österreichischem HGB und nicht nach dem aktuell gültigen Unternehmensgesetzbuch.