• Apfeltalk ändert einen Teil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Löschen von Useraccounts betreffend.
    Näheres könnt Ihr hier nachlesen: AGB-Änderung
  • Seit Gutenbergs Zeiten haben sich nicht nur Bücher über die ganze Welt verbreitet, sondern Buchstaben und Wörter begleiten uns allumfassend. Selbst moderne Devices mit Sprachsteuerung und Super-KI kommen nicht ohne Buchstaben, Wörter oder Symbole aus. Nicht zuletzt darum ist das Thema das Monats Am Anfang war das Wort ---> Klick

Amazon kann zu diesem Preis nicht liefern!

eichyl

Rhode Island Greening
Registriert
03.12.09
Beiträge
480
Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Amazon das Angebot des Bestellers annimmt.
In diesem Fall hat der Threadersteller dem Onlinehändler(Amazon) angeboten, die Monitore zum ausgepriesenem Preis zu kaufen.
Die Bestellbestätigung ist in diesem Fall lediglich eine Kenntnisnahme des Angebots.
Nun kann Amazon entscheiden, ob sie den Artikel zu diesem Preis verkaufen, oder auch nicht.

Richtig! Das Zauberwort lautet: Invitatio ad Offerendum. Der Vertrag kommt hier erst zustande, wenn die Ware beim Käufer eingetroffen ist! Nicht früher und nicht später. Der Händler macht dem Käufer sozusagen ein Angebot ein Angebot abzugeben. Wenn der Käufer bestellt macht er ein Angebot selbst wenn der Käufer Vorkasse überweist machst er nur ein Angebot. Die Annahme dieses Angebots tritt erst mit erhalt der Ware in Kraft.

Übrigens ist eine Rechtsberatung im Forum/www verboten! Dafür kann Apfeltalk belangt werden und das kann sehr teuer werden. Daher würde ich dir empfehlen deinen Beitrag zu anonymisieren und fiktiv zu formulieren! Nach dem Motto: Angenommen A hat bei B einen Monitor bestellt...
 

rene-xy

deaktivierter Benutzer
Registriert
30.04.11
Beiträge
1.781
Hat Quelle (als es die noch gab) nicht mal versehentlich Flachbildfernseher zu einen falschen Preis angeboten und den Fehler erst bemerkt als schon viele bestellt hatten? So weit ich weiß galt für diese Kunden der "falsche" Preis....
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
Registriert
25.12.07
Beiträge
8.088

eichyl

Rhode Island Greening
Registriert
03.12.09
Beiträge
480
Das ist doppelte Verneinung für Fortgeschrittene ;)

Art. 1 § 1 I 1 RBerG Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung (...) darf grundsätzlich - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Ich denke die Diskussion eines individuellen problems und die Erbittung eines Rates, kommt einer Rechtsberatung schon sehr nahe. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

Gokoana

Bittenfelder Apfel
Registriert
25.12.07
Beiträge
8.088
Absolut richtig: Es ist eine Diskussion. Nichts weiter!

Im Übrigen gibt es das Rechtsberatungsgesetz nicht mehr, sondern das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Diskussion kann von beiden Parteien problemlos weitergeführt werden, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen.
 

Mitglied 136190

Gast
Was für ein Zufall. Hatte mir den selben Monitor bestellt für den selben Preis. Habe zwei Tage vorher storniert, da ich das Geld nicht gehabt hätte - im Nachhinein hatte ich mich trotzdem geärgert, da er jetzt so teuer ist. Anscheinend hätte ich ihn also auch nicht bekommen. Liegt vielleicht auch daran, dass ein Nachfolger vom U2311h unterwegs ist.