Minderjährig und Privatverkauf - ok?

VersatileMind

Uelzener Rambour
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Ich sehe im Biete-Forum häufig mal User, die zumindest laut der Altersangabe minderjährig sind. Was mich interessieren würde ist, ob es überhaupt zulässig ist, dass User unter 18 Jahren Dinge verkaufen. Soweit ich weiss ist ja auch die Registrierung bei ebay erst ab 18 möglich (aus diesem Grund?).
Ab wann ist man denn entsprechend geschäftsberechtigt, um privat zu verkaufen?
 

Murcielago

Westfälischer Gülderling
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Na und?
Ich bin 7 und biete hier regelmäßig was an:)




:p

Ne, Schmarrn. Aber mir fällt da die Geschichte eines jungen Engländers ein, der unter 18 war (ich glaub, der war 13...). Dieser Junge hat etliche Dinge über ebay verkauft, und nie geliefert. Als die geschädigten Käufer sich meldeten, gab er an, unter 18 (und auch unter 14) zu sein, und daher keine Strafe zu erwarten habe...
---> Und die Moral von der Geschicht: Er lernt aus Dummheit nicht...
Äh, seine Eltern haben Probleme bekommen!



PS: Auch als Minderjähriger ist das Verkaufen bei ebay kein Problem!
Einfach als Papa oder Mama anmelden, und wenn die Eltern nicht sooo helle sind, klappt das auch.
Dann zwecks Zahlungsweg ein PayPal-Konto eröffnen, auch unter Papa-Daten.
Fertig.
 

Kwoth

Kalterer Böhmer
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Ist das nicht mehr so Flomarkt Niveau, wo jeder irgendwie handeln darf? o_O
 

Jenso

Gast
Für nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähige gilt der sogenannte „Brötchen-Paragraph“ (auch „Taschengeld-Paragraph“); danach können in diesen Fällen alle Geschäftsvorfälle rechtlich nur dann wirksam zustandekommen, wenn der Geschäftsgegenstand von geringem Wert und alltäglicher Beschaffenheit ist. (Ausnahme: Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen).
Klar, daß damit Unbedarftheit geschützt werden soll.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (innerdeutsche Regelung) wird bei Kindern und Jugendlichen von 7. bis zum 18. Lebensjahr angesetzt. In dieser Zeit kann nur ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund oder gesetzlicher Betreuer) durch seine Einwilligung das Geschäft wirksam werden lassen.
Ohne solche Einwilligung steht im Streitfall der Käufer ganz dumm da!
Also Obacht.

Vormundschaftliche Grüße
Jens
 

debunix

Prinzenapfel
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Immer aufpassen und zur Not als Erstinformationsquelle google bemühen. Als erstes Ergebnis kommt ein Wikipedia-Eintrag, der einen ersten und ganz guten Überblick gibt:
Klick
Alles andere ist - wie immer bei juristischen Fragen - am Einzelfall zu prüfen und macht die Sache eben für den Normalbürger gelegentlich etwas kompliziert.
Die Paragraphen werden nicht als Schwarz-Weiß-Regelung ausgelegt, sondern haben durchaus verschiedene Farbstufen dazwischen. Das mal als kleiner bildlicher Hinweis!
 

Mexortus

Jonagold
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Ich bin 14 und hab nen eBay Acc mit den Angaben meiner Mutter und sie weiss nichts davon :D
 

praxe

Gascoynes Scharlachroter
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also ich hab einen ebay account, einen .mac account, hier hab ich auch schon ma l was verkauft also...... ich weis nicht ob das so eng gesehen wird da hier!
 

KingAnonym

Transparent von Croncels
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Was hast du davon... Ebay ist total überteuert, bei guenstiger.de kriegt man alles zu viel besseren Preisen.
 

Jenso

Gast
Meine drei jungen Vorredner,
es geht bei solchen Fragen nicht nur um Euch, die Ihr offenbar eher etwas kaufen wollt; schlimm genug, wenn Euch das schon in die Illegalität treibt - es geht auch um die Rechte eines Käufers - Euch würde es doch wahrscheinlich auch nicht passen, wenn Ihr Euer Geld einem Verkäufer gäbet und keine Ware erhieltet?

Was in Euren jeweiligen Familien dann abginge, das wäre hier nicht von Bedeutung, aber daß ein Kunde keinerlei Rechte an der Ware, für die er womöglich bezahlt hatte, geltend machen kann, das ist dann bitter - und dafür könnte er die gesetzlichen Vertreter haftbar machen wollen…

Und schön ist es auch nicht, wenn Ware übergeben wurde, doch dann ein gesetzlicher Vertreter daherkommt und den Verkäufer aufklären muß darüber, daß er seine (schon verkauft geglaubte) Ware wieder zurücknehmen muß und sogar das Geld ausspucken darf - alles dies bereitet im ganz alltäglichen Leben immer wieder viel trouble!

Daher meine Warnung: nicht bedenkenlos auf ein Geschäft(chen) eingehen, auch und gerade bei gutaussehenden Preisen erst etwas nachdenken, Hintergründe und (ggf.) Sachverhalte klären.

Viel Glück
Jens
 

Murcielago

Westfälischer Gülderling
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Meine drei jungen Vorredner,
es geht bei solchen Fragen nicht nur um Euch, die Ihr offenbar eher etwas kaufen wollt; schlimm genug, wenn Euch das schon in die Illegalität treibt - es geht auch um die Rechte eines Käufers - Euch würde es doch wahrscheinlich auch nicht passen, wenn Ihr Euer Geld einem Verkäufer gäbet und keine Ware erhieltet?

Was in Euren jeweiligen Familien dann abginge, das wäre hier nicht von Bedeutung, aber daß ein Kunde keinerlei Rechte an der Ware, für die er womöglich bezahlt hatte, geltend machen kann, das ist dann bitter - und dafür könnte er die gesetzlichen Vertreter haftbar machen wollen…

Und schön ist es auch nicht, wenn Ware übergeben wurde, doch dann ein gesetzlicher Vertreter daherkommt und den Verkäufer aufklären muß darüber, daß er seine (schon verkauft geglaubte) Ware wieder zurücknehmen muß und sogar das Geld ausspucken darf - alles dies bereitet im ganz alltäglichen Leben immer wieder viel trouble!

Daher meine Warnung: nicht bedenkenlos auf ein Geschäft(chen) eingehen, auch und gerade bei gutaussehenden Preisen erst etwas nachdenken, Hintergründe und (ggf.) Sachverhalte klären.

Viel Glück
Jens


Gut. Genau darum geht es auch dem Threadstarter, ums Verkaufen, nicht ums Kaufen. Wen interessiert es, ob Seite xy. günstiger ist als Seite yx.? o_O
 

KingAnonym

Transparent von Croncels
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Die Antwort zur rechtlichen Lage ist doch gekommen. Jetzt ging es allgemein um das Handeln bei eBay.
@Jenso: Ich besitze keinen eBay-Account
 

VersatileMind

Uelzener Rambour
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Also so wie Jenso das schrieb dachte ich mir das nämlich auch :).
Im Prinzip ist es also streitig, ob ein 14 jähriger (nichts gegen die Jugend) im Biete-Bereich (irgendeines Forums) ein Handy, eine PS3 oder einen iMac für 600 Euro und mehr anbieten kann / darf / sollte. Oder auch nicht, denn eigentlich darf er ja nicht. Es sei denn er hat die Mama gefragt (und sie hat eingewilligt). Dann wäre das wohl ok.
Wenn ich mal wieder was sehe werde ich das mal posten

Hast du auch die Mama gefragt :D


Achso .. da war noch was

Ist das nicht mehr so Flomarkt Niveau, wo jeder irgendwie handeln darf

Das hängt - denke ich - vom Betrag ab. Verkauft er mir ein Comic für 5 Euro, dann stimmt das sicherlich. Taschengeldparagraph eben.
 

yoshi007

Manks Küchenapfel
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PS: Auch als Minderjähriger ist das Verkaufen bei ebay kein Problem!
Einfach als Papa oder Mama anmelden, und wenn die Eltern nicht sooo helle sind, klappt das auch.
Dann zwecks Zahlungsweg ein PayPal-Konto eröffnen, auch unter Papa-Daten.
Fertig.
Ich mach das auch, obwohl ich erst 15 bin. Meine selbst ebay-verrückten Eltern haben auch nichts dagegen, warum auch? Ich habe circa 160 Bewertungen, ALLE positiv. Ich habe mein eigenes Konto und regle alle Geschäfte alleine.
Ich finde das auch richtig! Es dürfte bei eBay eigentlich jeder Geschäfte machen, der ordentlich ist!
 

Murcielago

Westfälischer Gülderling
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Ich finde das auch richtig! Es dürfte bei eBay eigentlich jeder Geschäfte machen, der ordentlich ist!

Aber wer weiß schon, wer ordentlich ist...o_O

PS: Der yoshi is 15 und macht hier im Forum Geschäfte, indem er Apple-Fanartikel verkauft!
Aber wir sind doch froh drüber
 

Utz Gordon

Schöner von Nordhausen
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War's nicht so nach dem "Taschengeld"-Paragraph, dass der Vormund der Eltern bei mit dem Taschengeld angesparten Geld aufhört? Wenn also ein iPod durch 5 Jahre langes Sparen gekauft wird, können Eltern da nix gegen tun?
 

Jenso

Gast
War's nicht so nach dem "Taschengeld"-Paragraph, dass der Vormund der Eltern bei mit dem Taschengeld angesparten Geld aufhört? Wenn also ein iPod durch 5 Jahre langes Sparen gekauft wird, können Eltern da nix gegen tun?

Hallo, Utz Gordon,
ganz so war es nicht; Eltern, Vormund oder Betreuer müssen nicht hinzugezogen werden bei „geringwertigen“ oder „Alltags“-Geschäften, das meint der Taschengeld- oder Brötchenparagraph. Die beiden letztgenannten Begriffe sind also nicht wörtlich zu nehmen, sondern eine Art illustrierender „nick“ aus der Juristerei.
Angespartes Taschengeld wäre eine andere Sache: da könnte es zu dem von Dir angedeutenten Abschluß höheren Wertes kommen, und dann tritt wieder der Rechtskraft-Gedanke in Erscheinung.

Streng genommen darf ein Jugendlicher keinen iPod allein erwerben; der Verkäufer könnte in Schwierigkeiten geraten, wenn er (beispielsweise) nur eine Anzahlung erhielt, die Ware aushändigte und dann klageführend den Rest erstreiten wollte - der Käufer stünde aber auch nicht da wie Hans-im-Glück: er hätte im Schadensfalle keine Rechtsmittel (wieder beipielsweise) um Garantieansprüche oder Gewährleistungen durchzusetzen.
Man sieht: es bleibt ein Eiertanz, schlimmstenfalls.

Die jungen Herrschaften hier sind arg sorglos und unbedarft - irgendwann fällt (fast) jeder mal auf seine Nase…

Alles Gute, allen hier
Jens
 

AndreasKay

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Mir ist bewusst dass dieses Thema bereits Jahre zurück liegt, da aber immer noch Leute im Internet darauf zugreifen können muss ich Jens falsche Aussagen einfach klarstellen. Grundsätzlich sind Minderjährige zwischen 7-18 Jahren nach §§ 2,106 BGB beschränkt Geschäftsfähig und müssen gemäß §107 BGB bei nicht lediglich vorteilhaften Geschäften die Zustimmung der Eltern nach §108 I besitzen, ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam. Ein Kaufvertrag wo der Minderjährige wie hier etwas verkauft ist da Eigentumsverlust und Pflichten aus dem Kaufvertrag nach §433 als Verpflichtungsgeschäft immer negativ für den Minderjährigen sind immer nur durch Zustimmung der Eltern gültig, der Taschengeldparagraph wie Jens meinte wirkt hier nicht, da es bei §107 (Taschengeldparagraph ist §110 nicht 107, dieser gilt hier deswegen nicht aber dazu später) eben nicht um die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes geht und ein Verkauf eines 1€ Gegenstandes genauso die Zustimmung der Eltern benötigt wie ein 1000€ Verkaufsgegenstand, da immer Eigentumsverlust und somit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Der Taschengeldparagraph aus §110 regelt zudem nur Einkäufe nicht aber Verkäufe des Minderjährigen. Der Minderjährige kann mit Geld was ihm zur freien Verfügung gestellt wurde kaufen was er will, solange er den gesamten Kaufpreis sofort bewirkt, die Höhe der Summe ist dort nicht geregelt. Ein Minderjähriger kann also durchaus ein Iphone/Tablet oder einen Roller selbst kaufen, vorausgesetzt er hat so viel Taschengeld zur Verfügung bekommen und kann sofort die komplette Summe bezahlen. Eine Ratenzahlung ist nicht gültig.