Moin!
Man sollte hier sowieso aufpassen, nicht wild verschiedene Dinge zusammen zu würfeln. Mal ganz grundsätzlich: Es geht bei der Gewährleistung nicht darum, ob etwas "kaputt" ist, sondern um die Beantwortung der Frage, ob ein Gut im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hat. Sonst könntet man sich direkt einen defekten PKW kaufen und sofort sagen: "Gewährleistung, der ist ja kaputt!". Dabei ist es so, dass regelmäßig der Käufer der sich auf Gewährleistungsansprüche berufen will, den Nachweis erbringen muss, dass der Artikel im Zeitpunkt des Gefahrenüberangs schon den bemängelten Fehler/Defekt aufgewiesen hat. Zu Gunsten der Verbraucher wurde für die ersten sechs Monate die Beweilsastumkehr geschaffen, d.h. hier muss der Käufer nichts nachweisen, sondern im Zweifelsfall der Verkäufer den Nachweis erbringen, dass der bemängelte Fehler im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch NICHT vorlag, sondern z.B. durch den Käufer herbei geführt wurde.
Der einzige Grund, warum man überhaupt in den ersten sechs Monaten Kauf "einfach so" recht einfach umtauschen kann, ist eben jene Beweislastumkehr. Gäbe es die nicht, wäre der Drops regelmäßig gelutscht, wenn man nicht durch ein Gutachten einen entsprechenden Nachweis erbringen könnte, dass der Fehler bei Gefahrenübergang schon vorlag. Im Nachgang entstandene Fehler sind schlicht nicht das Problem des Händlers.
Nehmen wir mal an, Apple würde eine solche "Bescheinigung" ausstellen - dann hilft das dem Topic-Ersteller dennoch nicht weiter. Es handelt sich um eine - nutz- und wertlose - Einschätzung von Apple, aber nicht um einen Nachweis(!), dass der Fehler im Zeitpunkt des Gefahrenüberangs schon vorlag, die Sache fehlerhaft war und nicht dem vereinbarten Zustand (Artikel mittlerer Art und Güte) entsprach.
Da helfen auch die besten Worte der Welt und "Umschreibungen" nichts, da sie schlicht für die rechtlich im Raum stehende Fragestellung irrelevant wären.
Nicht zu vergessen: Die Gewährleistungsansprüche richten sich immer gegen den Verkäufer einer Sache, nicht gegen den Hersteller. Und generell kann man sich mal §§ 437, 439 BGB dazu anschauen. Hier ist auch geregelt, dass der Käufer die Wahl hat, ob er z.B. Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache verlangt.
Garantieansprüche können grundsätzlich durch bzw. gegen jeden Dritten entstehen, entweder aufgrund direkter vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Zusatzgarantien o.ä.) oder z.B. durch das entsprechende Angebot des Dritten (z.B. Herstellergarantie). Hier können aber auch recht frei Einschränkungen formuliert werden.
Und natürlich gibt es noch die Möglichkeit der Ansprüche aus produkthaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, aus deliktischen Anspruchsgrundlagen et al.
Soweit mal der kleine Samstagsausflug in eine grobe Übersicht der Regelungen der Sachmängelhaftung.