copyright-Frage Bildveränderung

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Rheinischer Bohnapfel
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Moinsen,

mal ein fiktiver Fall:

Ein Kunde liefert ein durch copyright geschütztes, handgemaltes Bild als Vorlage. Er möchte es beispielsweise als Logo verwenden. Dazu soll es in Vektoren gewandelt werden und so "nah wie möglich" am Original bleiben.

Die Frage die sich mir stellt: Wie weit muß ich das Original verändern - z.Bsp. verzerren, Elemente des Bildes an andere Stellen umbauen,... - so daß es dann das copyright nicht mehr verletzt.
Habe heftig gesucht aber dazu keinerlei weiterführende Informationen gefunden.
Gibt es da nicht irgendwelche Anhaltspunkte wie z.Bsp. Verzerrung um 10% mit Retusche von mind. 25% des Bildanteiles??

Ich weiß, im Forum keine rechtsverbindlichen Auskünfte, aber ein Anhaltspunkt oder gar einen entsprechenden Link zu etwas wissenswertem wäre prima.

Ich gehe davon aus, daß ich als Auftragnehmer in so einer Situation sogar selbst verantwortlich für eine Verletzung gemacht werden kann. Könnte man sich in so einem Fall schriftlich mit Erklärung von der Verantwortung freimachen, indem man auf mögliche copyright-Verletzung aufmerksam macht und sich von einer kommerziellen Verwendung distanziert?

Hmmm, blödes Thema, ich weiß. Aber blöde ist auch, einen (sonst guten) Kunden zu verlieren weil man einen Auftrag ablehnt.
Hatte schon mal jemand solch einen Fall?

Thx und LG
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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Fundstück:

Bei Verstoß der Gestaltungsarbeiten des Auftraggebers gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch des Vermögensschadens. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Auftraggebers oder inhaltlichen Fehlern der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

Ganz so „fiktiv“ scheint der Fall ja nicht zu sein, wenn die Sorge da ist, einen Kunden zu verlieren. ;)
 

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Rheinischer Bohnapfel
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Hey Gokoana,
Tolle Sache. Sieht nicht aus wie eine gesetzliche Maßgabe sondern wie der Auszug einer AGB.

Fiktiv ist der Fall soweit, daß ich nicht in der Situation direkt stehe, aber einen Auftrag wegen möglicher copyright-Verletzung abgelehnt habe.
Auf einem Dienstleisterportal war solch ein Auftrag ausgeschrieben und da wollte ich mich gerne mal informieren.

Danke Gokoana - Auf Dch ist wie immer Verlass ;)
 

RonVaradero

Idared
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Ich meine, wenn man eine Datei zu mindesten 60% verändert, dann gilt es als eine neue Datei, worauf man selber dann die Copyright Rechte hätte.
 

Mitglied 39040

Gast
Erstmal einen kleinen Schritt zurück und die wichtige Nachfrage, wer denn der Besitzer des Copyrights an dem „handgemalten Bild“ ist: der Kunde selbst? oder hat er ein fremdes Werk mitgebracht?

Sollte der Kunde ein eigenes Produkt anliefern, kann er rechtsverbindlich den Weiterverarbeitenden von Ansprüchen freistellen; sollte ein anderer des Copyright besitzen, so müßte der Kunde dessen Freigabe vorlegen.

Eine Bearbeitung des Ausgangsbildes stellt eine Nutzung dar, es wäre (gleichgültig, wie viel Mühen man sich macht) also immer noch eine Copyright-Verletzung.
Und der „Kunde“ sowie jeder Weiterbearbeitende wäre kosten- bzw. regreßpflichtig!

À l'armes!
Jens
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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… Eine Bearbeitung des Ausgangsbildes stellt eine Nutzung dar, es wäre (gleichgültig, wie viel Mühen man sich macht) also immer noch eine Copyright-Verletzung.
Und der „Kunde“ sowie jeder Weiterbearbeitende wäre kosten- bzw. regreßpflichtig! …

So wie Du es darstellst, wäre also jede Agentur, Druckerei usw. dazu verpflichtet, eventuelle Urheberrechte zu überprüfen, bei Material, das ihnen von deren Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Dafür hätte ich dann doch ganz gern einen echten Beleg oder ein konkretes Fallbeispiel.
 

Mitglied 39040

Gast
Dann biete ich mal ein Fundstück (aus einer Urteilsbegründung in den USA):

„Geht es hingegen um die Verletzung der Copyright-Bedingungen, hat der Kläger unabhängig vom tatsächlich entstandenen finanziellen Schaden Anspruch auf bestimmte festgelegte Geldbeträge (Konventionalstrafen). Zudem muss der Verlierer die Prozesskosten tragen.

Aber der wichtigste Punkt: Der Copyright-Verletzer verliert dabei das Recht, das […] Werk zu nutzen.“

Ich finde es richtig, wenn bei wirtschaftlicher (!) Nutzung alle professionell Beteiligten zu einer Prüfung verpflichtet sind; „Fallbeispiele“ lassen sich doch leicht finden, oder?

Ein Hoch auf das geistige Eigentum!
Jens
 

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Rheinischer Bohnapfel
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...
Ich finde es richtig, wenn bei wirtschaftlicher (!) Nutzung alle professionell Beteiligten zu einer Prüfung verpflichtet sind; „Fallbeispiele“ lassen sich doch leicht finden, oder?

Ein Hoch auf das geistige Eigentum!
Jens

Natürlich schätze auch ich das geistige Eigentum hoch ein.
Für jeden Kunden, der etwas an Daten oder Bildern anliefert, das Gelieferte dediziert zu überprüfen würde aber einen immensen Stundenaufwand verursachen, der wohl kaum vom Auftraggeber bezahlt werden will oder wird.

Da sehe ich den den von Gokoana angeführten Passus einer AGB schon ausreichend. Denn als Grafiker kann man definitiv nicht für jedes Bild, was bearbeitet werden soll auf Recherche gehen. Nicht für jedes vorgegebene und/oder angelieferte Layout, aus dem z. Bsp. ein neuer und leicht abgeänderter Flyer erstellt werden soll kann unabhängig festgestellt werden, ob Nutzungsfreigabe für Auflage oder copyright übertragen wurde.

Und nochmal @Jenso: Dein Beispiel aus den USA zeigt nur die Rechte des Klägers, das so in Deutschland auch handgehabt wird. Wer aber das copyright verletzt bzw. die Verantwortung für die Verletzung übernimmt ist hier nicht ersichtlich.

Und es geht ja immerhin darum, daß ein vom Kunden angeliefertes Bild im Auftrag bearbeitet werden soll, was vom Kunden, nicht vom Grafiker verwendet wird.

Tja, da hilft wohl echt nur eine wasserdichte AGB.
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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Dann biete ich mal ein Fundstück (aus einer Urteilsbegründung in den USA):

„Geht es hingegen um die Verletzung der Copyright-Bedingungen, hat der Kläger unabhängig vom tatsächlich entstandenen finanziellen Schaden Anspruch auf bestimmte festgelegte Geldbeträge (Konventionalstrafen). Zudem muss der Verlierer die Prozesskosten tragen. …

Na ja, was in den USA rechtsgültig ist, ist es hierzulande nicht zwangsläufig auch.

„Noch“ nicht! ;)

… Ich finde es richtig, wenn bei wirtschaftlicher (!) Nutzung alle professionell Beteiligten zu einer Prüfung verpflichtet sind; „Fallbeispiele“ lassen sich doch leicht finden, oder? …

Es ehrt Dich, ein derart stark ausgeprägtes Rechts-, bzw. Unrechtsbewusstsein zu haben, dass Du eine solche Prüfung auf beiden Seiten für richtig erachtest.

Im Alltag einer Agentur ist es für gewöhnlich aber nicht möglich, um nicht zu sagen unmöglich, jedes Bild und jeden Text dahingehend zu überprüfen, ob der Auftraggeber tatsächlich dessen Urheber ist, ohne eigens einen Rechtsanwalt dafür zu beschäftigen.

Zum anderen müsste das Anwaltshonorar auf den jeweiligen Endpreis umgelegt werden, was bei dem einen oder anderen Kunde mit Sicherheit zu einem entsetzten Aufschrei führen würde.

Ergo: Die Agentur, Druckerei oder wer auch immer, zieht sich dahingehend aus der Verantwortung, dass man eine Passage, wie die oben erwähnte, in die AGB integriert.

Falls es belegbare Fakten gibt, dass ich im Unrecht bin, lasse ich mich gerne überzeugen.

Der Vergleich mag zwar ein wenig hinken, aber ein Autohaus wird schließlich auch nicht für die Dinge zur Verantwortung gezogen, die mit den dort erworbenen Fahrzeugen angestellt werden.
 

Mitglied 39040

Gast
Na ja, was in den USA rechtsgültig ist, ist es hierzulande nicht zwangsläufig auch.
Stimmt, allerdings sind die Regelungen in unserem Urheberrecht m. E. sogar noch strikter als dort…

Es ehrt Dich, ein derart stark ausgeprägtes Rechts-, bzw. Unrechtsbewusstsein zu haben, dass Du eine solche Prüfung auf beiden Seiten für richtig erachtest.
Danke für die Blumen, aber es geht nicht um meine „Ehre“: ich bin schließlich beruflich im Rechtswesen tätig und habe mir wohl eine gewisse „Denke“ angewöhnt.

[…]Im Alltag einer Agentur ist es für gewöhnlich aber nicht möglich, um nicht zu sagen unmöglich, jedes Bild und jeden Text dahingehend zu überprüfen, ob der Auftraggeber tatsächlich dessen Urheber ist[…]
Ergo: Die Agentur, Druckerei oder wer auch immer, zieht sich dahingehend aus der Verantwortung, dass man eine Passage, wie die oben erwähnte, in die AGB integriert.
[…]
Ja, klar - das ist ein pragmatischer Weg, mit diesen Problemen klarzukommen.
Agenturen sollten (meine Idee dazu) eine Art Haftungsausschluß (à la TDG) vom jeweiligen Auftraggeber obligatorisch unterzeichnen lassen.

Der Vergleich mag zwar ein wenig hinken, aber ein Autohaus wird schließlich auch nicht für die Dinge zur Verantwortung gezogen, die mit den dort erworbenen Fahrzeugen angestellt werden.

Vergleich hinken ja immer, höhö – aber ein Autohaus wird keine Dinge einbauen oder umbauen dürfen (!), die illegal wären.

OK so?
Jens
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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… Agenturen sollten (meine Idee dazu) eine Art Haftungsausschluß (à la TDG) vom jeweiligen Auftraggeber obligatorisch unterzeichnen lassen. …

Nachdem Du beruflich im Rechtswesen tätig bist und Dich auszukennen scheinst: Würde es denn nicht völlig ausreichen, den oben genannten Passus in die AGB zu integrieren und bereits bei der Angebot-Erstellung explizit darauf hinzuweisen, dass das Angebot ausschließlich unter Zugrundelegung der betreffenden AGB zu Stande kommt?

Das würde den ziemlich unangenehmen Teil vermeiden, dem Kunde eine Unterschrift auf einem Haftungsausschluss abringen zu müssen, was grundsätzlich einen etwas bitteren Beigeschmack besitzt, insbesondere bei Neukunden, aber auch beim bereits vorhandenen Kundenstamm.

Eine Antwort auf diese Frage stellt übrigens keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Nur für den Fall, dass sich hier jemand daran stoßen möchte.
 

Balkenende

Manks Küchenapfel
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1. Der Haftungsausschluss kann nicht für jeden Fall in den AGB vereinbart werden, sondern muss konkret für Fälle vereinbart sein.

Zudem ist eine Haftungsbeschränkung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit so nicht möglich. Also bleibt die Prüfungspflicht, um jedenfalls nicht grob fahrlässig zu handeln.

2. Solche Klauseln dürften gegenüber einem gewerblich tätigen unter den Voraussetzungen zu 1.) allenfalls greifen, nicht jedoch, wenn einer Verbraucher ist.

3. In den AGB kann aber eine Schadensersatzpflicht vereinbart werden. Nutzt dem Auftragsnehmer nicht viel, wenn der Auftraggeber nicht zur Leistung imstande ist.

Greetz
 

Mitglied 39040

Gast
@Gokoana: Sehr richtig hat Balkenende schon vieles beantwortet; eine Prüfungspflicht wird nicht so schlicht (also „nur“ per AGB) abstellbar sein.

Zur Frage der Unannehmlichkeiten: einiges muß man wohl in Kauf nehmen; ggf. hülfe eine Erklärung etwas weiter, die positiv ausformuliert würde, also etwa „… Auftraggeber versichert rechtsverbindlich, daß er zur Verfügung/Weiterverwendung etwaiger Daten/Vorlagen/Fotos berechtigt ist …“

Im Zweifel könnte die Agentur dennoch auf Kosten sitzenbleiben, fürchtet
Jens
 

Adober

Empire
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…ich büke dir ein Kuchen. Ich dachte derartiger Konjunktiv gehört der Vergangenheit an. :)

Zur Sache: Ich bin kein Rechtsexperte, aber aus der redaktionellen Praxis kennt man das Prozedere. An wen wurden die Verwertungsrechte abgegeben?

Beste Grüße.