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mietrechts-experten

knollorulez

Rheinischer Krummstiel
Registriert
15.06.06
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387
hallo liebes forum,
hier mal was vollkommen mac fremdes von mir.

ich wohne in einer mietwohnung, bis vor kurzem habe ich hier noch mit meiner lebensgefährtin gewohnt, aber sie hat sich in all ihrer weisheit dagegen entschieden weiter mit mir zusammen zu wohnen.
mir allein is die wohnung zu teuer, ich will hier aber auch nicht raus, weil es nicht so leicht ist was schönes neues zu finden. jetzt meine frage, ist es rechtlich problemlos möglich, dass ich einen untermieter als wg partner einziehen lasse ?

ich danke schon mal für die antworten.
 

Josiwebster

Damasonrenette
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21.12.07
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Ein Recht auf Untervermietung wird dem Mieter nur selten im Mietvertrag zugestanden. Will der Mieter die ganze Wohnung oder auch nur einzelne Räume untervermieten, braucht er die Erlaubnis des Vermieters. Doch nur bei der Untervermietung einzelner Räume hat er gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters.
Diese Regeln müssen Sie bei der Untervermietung beachten:


  • Keine Untervermietung ohne Erlaubnis, sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muss die unerlaubte Untervermietung allerdings beweisen. Hierfür reicht aber eventuell schon das Vorhandensein eines Namensschildes des Untermieters an Tür oder Briefkasten aus. Die Erlaubnis zur Untervermietung sollte beim Vermieter grundsätzlich schriftlich und unter Fristsetzung beantragt werden.
  • Wurde die Erlaubnis erteilt und betrifft sie nur eine bestimmte Person, so muss der Mieter jede weitere Untervermietung neu genehmigen lassen. Wenn der Vermieter eine generelle und nicht personengebundene Berechtigung zur Untervermietung ausgesprochen hat, so muss ihm nur der Name des jeweiligen Untermieters mitgeteilt werden.
  • Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, kann er dies notfalls gerichtlich durchsetzen.
  • Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist dann gegeben, wenn der Mieter "vernünftige und nachvollziehbare" wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe anführen kann. Solche Gründe liegen vor, wenn der Mieter nicht mehr über dieselben finanziellen Mittel wie zur Zeit des Mietvertragsabschlusses verfügt, der Ehepartner oder ein Familienmitglied aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, während einer längeren Abwesenheit, ein Lebenspartner in die Wohnung einziehen soll. Wichtig ist, dass dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein darf.

Aus diesen Gründen darf der Vermieter die Erlaubnis verweigern:



  • Wenn die Person des Untermieters die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht.
  • Wenn die Wohnung durch die Untervermietung "übermäßig belegt" werden würde.
 

knollorulez

Rheinischer Krummstiel
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15.06.06
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ok, also muss ich definitiv den vermieter fragen ob das ok ist. denn werd ich mich morgen mal an das schreiben machen. ich danke dir für die schnelle antwort.:)
 

Josiwebster

Damasonrenette
Registriert
21.12.07
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493
Untervermietung
Falsch:
Untervermietung ist immer verboten.
Richtig: Wer als Mieter seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Wenn aber nur ein Teil der Wohnung, also einzelne Zimmer, an einen Dritten weitervermietet werden sollen, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die beabsichtigte Untervermietung hat. Sind zum Beispiel die erwachsenen Kinder aus der Wohnung ausgezogen, kann aus wirtschaftlichen Gründen ein Untermieter für die leer stehenden Zimmer sinnvoll sein. Nachvollziehbar ist es auch, wenn der Mieter nicht länger allein in seiner 100 Quadratmeter großen Wohnung leben will.
Soll ein Lebenspartner oder naher Familienangehöriger des Mieters in die Wohnung nachziehen, muss der Vermieter immer zustimmen, er hat keine Wahl.
Nur wenn der Mieter beabsichtigt, die Wohnung insgesamt an einen Dritten weiterzuvermieten, kann der Vermieter ablehnen. Begründen muss er seine Ablehnung nicht. Im Gegenzug kann der Mieter dann aber immer das Mietverhältnis kündigen. Das gilt auch dann, wenn ein langjähriger Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss vereinbart war.


Mehrere Mieter
Falsch:
Jeder von mehreren Mietern kann für sich das Mietverhältnis kündigen und dann ausziehen.
Richtig: Wenn mehrere Mieter zusammen eine Wohnung anmieten gilt: Mitgefangen – mitgehangen. Egal, ob Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft. Wer zusammen mietet, kann auch nur zusammen kündigen. Wer nach einem Streit oder einer Auseinandersetzung einfach die Koffer packt und auszieht, wird zwar seinen Mitbewohner los, nicht aber den Vermieter. Ihm gegenüber bleibt auch der Mieter, der ausgezogen ist, weiterhin potenzieller Ansprechpartner und Schuldner der Miete. Wenn eine Einigung unter allen Beteiligten, das heißt allen Mietern und dem Vermieter, nicht möglich ist, bleibt nur der Gang zum Gericht. Notfalls müssen hier die ehemaligen Mitmieter auf Abgabe einer Kündigungserklärung verklagt werden.
 

Phlip

Kaiser Wilhelm
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Von mir noch ein Hinweis: Schau Dich doch mal nach einem Mieterverein in Deiner Stadt um. Der Mitgliedsbeitrag liegt dort zwar bei ca. 70 Euro im Jahre, dafür haben die Anwälte, die Dich bei solchen Fragen beraten können und Du bist außerdem rechtschutzversichert, sollte es wirklich mal gegen den Vermieter vor Gericht gehen.
Ich habe damit bisher nur gute Erfahrungen gemacht.
 

knollorulez

Rheinischer Krummstiel
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dank dir für den tipp. aber 70eur im jahr is grad etwas schlecht ;) bin aber über meine hausratvers. zusätzlich mietrechtsschutz versichert. ich hab sonst ja auch keine probleme mit meinen vermietern.
 

Phlip

Kaiser Wilhelm
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25.01.08
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Na, wenn Du eh schon eine Mietrechtschutzversicherung hast, lohnt es sich auch nicht wirklich. Meistens kann man bei solchen Versicherungen ja auch am Telefon eine Rechtsberatung bekommen.
Ich musste nur vor einer Zeit die Erfahrung machen, dass Gerichtsverfahren ohne Rechtsschutz ziemlich teuer werden können (und man schneller vor Gericht steht als man denkt).
Die Erfahrung sollen andere nicht unbedingt machen müssen ;)