Der Reparaturversuch, den du ansprichst, ist das was alle (auch bei einem Fernseher oder einer Waschmaschine) immer sagen. Was in den AGB steht ist zweitrangig, denn die AGB muss gemäß geltendem Recht geschrieben sein oder wird dank Mangels der Salvatorischen Klausen komplett unwirksam.
In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast auf Seiten des Verkäufers nach den sechs Monaten muss man dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel Herstellerbedingt ist, auch wenn man 24 Monate Garantie hat. Der Fehler, der oft gemacht wird ist, dass die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie ausser Acht gelassen wird.
Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) ist ausschlaggebend und gibt mir als Käufer das Recht bei einem Kauf eines scheinbar makellosen Gerätes auch ein solches zu erhalten. Willige ich der Reparatur ein, so bin ich selber Schuld. Ich zahle für einen Fehlerfreien Artikel und will auch einen solchen bekommen.
Stell dir vor, du kaufst ein neues Auto ohne Beule, bekommst aber eines mit einer Beule. Der Händler sagt, er könne es einfach ausbeulen. Willst du das Risiko eingehen ein ausgebeultes Auto zum vollen Preis zu kaufen, auch auf die Gefahr hin, dass das dann nach sechs Monaten an der Stelle rostet, weil er auch nur einen kleinen Kratzer gemacht hat, den man nicht sieht?
Das Beispiel kannst du mit Lackschäden wiederholen... würde das wirklich irgend wer in Kauf nehmen? Nein! Im BGB wurde deshalb auch festgehalten, dass das so nicht hingenommen werden muss.
Einmal um das zu Verdeutlichen ein kleiner Anhang, den ich im Rahmen meiner Meisterschulung bekam.
Anhang anzeigen 72781