Nun ja, er mag zwar keine Quittung bekommen haben, aber er könnte sich zumindest die Trackingnummer notieren bzw. diese abfotografieren. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass die dann nicht im System von UPS gefunden werden kann. Ich hatte die Frage des TO so verstanden, dass dieses Szenario nur theoretischer Natur ist.
Hinzu kommt, dass man in der Regel die Rückgabe bei Apple initiiert und dann von Apple über UPS eine entsprechende Umverpackung samt Retourenlabel erhält. Damit ist die Trackingnummer dann auch direkt im System enthalten und zumindest die Übergabe kann nachverfolgt werden. In dem Fall würde dann auch der von mir zitierte BGB-Paragraph greifen, falls die Ware beim Versand untergeht.
Aber du hast schon Recht. Ich hätte ergänzend auf § 357 Abs. 4 BGB hinweisen sollen. Hier könnte man sich ggf. noch mit Zeugen behelfen, die die Übergabe entsprechend bezeugen können. Gelingt dagegen keinerlei Nachweis für die Übergabe, könnte der Verbraucher in der Tat das Nachsehen haben.
Nein, aber wenn man patentanwaltlich tätig ist, hat man bekanntlich nur ansatzweise mit dem Verbraucherschutz zu tun. Das lernt man zwar in Vorbereitung auf die Deutsche Patentanwaltsprüfung, vergisst es aber auch gerne mit der Zeit wieder.

Die meisten Patentanwälte sind keine Volljuristen, sondern Naturwissenschaftler mit juristischer Anschlussausbildung, die aber nicht mit einem abgeschlossenen Jurastudium vergleichbar ist.