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Jura-café: Garantie und Gewährleistung

JGmerek

Boskop
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22.02.05
Beiträge
211
Hallo,

da es immer wieder hier im Forum zu lesen ist, dass sich User Gedanken darüber machen, wie lange wohl die Garantie gilt, hier eine "kleine" Gedankenstütze :)

1. Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ergibt sich bei einem Kauf grundsätzlich aus dem Anspruch des Käufers darauf, dass der Verkäufer ihm eine mangelfreie Sache verschafft. Dies gehört zu den Hauptpflichten des Verkäufers und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz:
§ 433 Abs.1. Satz 2 BGB schrieb:
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Hierbei handelt es sich also nicht um einen Garantieanspruch, sondern um eine Auswirkung der Pflichten aus dem Kaufvertrag. Da man einer Sache nicht unbedingt sofort ansieht, ob sie mangelhaft ist, sieht das Gesetz vor, dass der Verkäufer für eine gewisse Zeit lang dafür haftet, dass diese Sache mangelfrei ist. Diese Zeit wird als Gewährleistungsfrist bezeichnet. Diese beträgt grundsätzlich 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und beginnt regelmäßig mit der Auslieferung an den Käufer, hierbei ist aber grundsätzlich auch § 447 BGB zu beachten.
§ 447 BGB schrieb:
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Gegenüber privaten Verbrauchern ist diese Gewährleistungsfrist nicht verkürzbar. Gegenüber Nicht-Verbrauchern, also Unternehmern, die eine Sache zumindest auch für ihre unternehmerische Tätigkeit erwerben, über die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf 12 Monate verkürzbar.

Im Gegensatz dazu ist eine Garantie immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels. Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar und auf solche Garantieversprechen ist § 443 BGB regelmäßig anwendbar.
§ 443 BGB schrieb:
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Ein Garantieversprechen steht grundsätzlich immer neben der Gewährleistung und kann diese auch nicht beschränken.

2. Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine "Vollgarantie".
¬ Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d. h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.
¬ Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an - nicht der Vereinbarung entspricht, oder - nicht den Angaben in der Werbung/Produktbeschreibung entspricht, oder - nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.

Keine Fehler sind insbesondere:
¬ gebrauchsbedingter Verschleiß
¬ Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
¬ Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)

Wichtig ist: Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben, andernfalls muss die Reparatur vom Kunden selbst bezahlt werden. Grundsätzlich sind jedoch sehr viele Funktionsstörungen auf Gewährleistungsfehler zurückzuführen.
Positiv für Verbraucher wirkt sich die Beweislastregel in § 476 BGB aus, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. Darüber hinaus muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.

3. Liegt ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vor....
......hat der Kunde folgende Rechte nach § 437 BGB:
Stufe 1: Reparatur oder Austausch
Stufe 2: Minderung oder Rücktritt vom Kauf (= früher "Wandlung" genannt), und Schadensersatz
Diese Rechte stehen in einem gestaffelten Verhältnis zueinander. Nur wenn die Stufe 1 nicht möglich oder aber gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der Stufe 2. Auch innerhalb der Stufen besteht eine Reihenfolge. Das Gesetz sieht in der Stufe 1 vor, dass der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch hat. Dieses Wahlrecht des Käufers wird aber begrenzt, wenn die getroffene Wahl unverhältnismäßig ist. Das heißt, der Verkäufer kann die Wahl eines Kunden auf z. B. Umtausch zurückweisen mit dem Argument, dass dies unverhältnismäßig ist. Dabei schlagen vor allen Dingen Kosten ins Gewicht. Die günstigere Reparatur hat regelmäßig Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden. Bei Massenprodukten, kann sich diese Einschätzung verschieben, sogar bis ins Gegenteil.

Ist die Stufe 1 nicht möglich oder gescheitert, erfolgt die Abwicklung des Rücktritts oder der Minderung. Prinzipiell gilt: Reparatur oder Austausch vor Preisminderung oder Rücktritt.

4. Herstellergarantien und Apple Garantie
Zahlreiche Hersteller bieten für ihre Produkte eine freiwillige Garantie gegenüber den Kunden an. Diese freiwillige Herstellergarantie ist ein besonderer Service und gilt in der Regel
12 Monate ab dem Kaufdatum. Den genauen Umfang dieser Garantie bestimmen die Hersteller durch ihre individuellen Garantieerklärungen. Wichtig hierbei ist, dass dieses Garantieversprechen zusätzlich neben den Gewährleistungsansprüchen besteht. Solche Garantieversprechen können in der Regel die Gewährleistungsansprüche nicht beschränken. Auch ist es für den Käufer wichtig zu beachten. Gewährleistungsansprüche müssen gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Garantieansprüche, gegen denjenigen, der das Garantieversprechen gegeben hat. Dies wird in der Regel der Hersteller sein.

Es bleibt daher zu beachten: auch wenn der Hersteller eine Garantie nur über einen sehr begrenzten Zeitraum verspricht, bleiben dem Käufer immer noch die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

Hoffentlich war mein "Geschwafel" etwas hilfreich.:innocent:

Viele Grüße und viel Spaß beim Einkaufen.;)
Jens
 
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DerPrenzlberger

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Ach man eh. *klatschdiehandandenschädel

Bei Jura-Café habe ich den Jura Kaffee gedacht. Oh mein Gott.