Die zollrechtlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Übersiedlungsgut habe ich
nachstehend zusammengefasst:
1)
Befreit von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen besonderen
Verbrauchsteuern ist danach unter bestimmten Voraussetzungen Übersiedlungsgut
natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem nicht zur
Europäischen Union (EU) gehörenden Land (Drittland) nach Deutschland verlegen.
2)
Übersiedlungsgut sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder
für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen
kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat
(z.B. Möbel und Wäsche, Elektroartikel wie PC, Laptop, Stereoanlage etc.)
Fahrräder/ Bike und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger,
Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge, sowie Haus- und Reittiere, Pflanzen. Als
Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie
üblicherweise als Vorrat gehaltenen Menge. Ausgeschlossen von der
Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich
genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für
handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt. Tabak, Tabakwaren und
alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm,
Toilettewasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimenge
abgabenfrei.
3)
Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt
von folgenden Voraussetzungen ab: der Beteiligte muss mindestens 12 aufeinander
folgende Monate im Drittland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es
nachweislich für mindestens ein Jahr geplant war; Gebrauchsgegenstände müssen
von dem Beteiligten vor der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland
während einer bestimmten Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden
sein und 12 Monate nach der Einfuhr zu den gleichen Zwecken weiter benutzt
werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist
entstehen die Einfuhrabgaben!); Das Übersiedlungsgut muss innerhalb von 12
Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland einer Zollstelle zur Überführung in
den freien Verkehr angemeldet werden (s. auch Nr. 4 letzter Satz); diese Frist
gilt auch bei Einfuhr in Teilsendungen.
4)
Nachweise: Als Nachweis, dass die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit
für Übersiedlungsgut vorliegen, genügen im Regelfall: eine Bescheinigung (z.B.
ein Abzugsattest) der zuständigen drittländischen Behörde, aus der hervorgeht,
wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat; ein Zuzugsattest
(Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt), Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder
dgl. zum Nachweis der Wohnsitznahme in Deutschland. Bei Kraftfahrzeugen und
Sportflugzeugen ist außerdem eine Bescheinigung der zuständigen drittländischen
Behörde erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Kraftfahrzeug oder
Sportflugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum
Verkehr zugelassen war.
5)
Sonderfälle
In Sonderfällen kann Übersiedlungsgut vor der Übersiedlung einfuhrabgabenfrei
eingeführt werden, z.B. wenn die Übersiedlung nahe bevorsteht oder wenn die
Rückkehr nach wechselndem Drittlandsaufenthalt später erfolgen soll und diese
Umstände der betreffenden deutschen Zollstelle glaubhaft gemacht werden.
Auskünfte erteilen die Zollstellen.
Ggf. wird die Zollstelle die Abfertigung als Übersiedlungsgut von der Leistung
einer Sicherheit abhängig machen.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn Unterlagen (z.B. Anmeldebescheinigung) bei
der Einfuhrabfertigung noch nicht vorliegen.
Die Aufstellung des Übersiedlungsgutes muss vollständig sein; es ist nicht
hinreichend nur bestimmte hochwertige Waren aufzulisten.
Für die Zollanmeldung von Übersiedlungsgut zum freien Verkehr ist in
Deutschland ein besonderer Vordruck erforderlich, der bei den Zollstellen oder
im Vordruckhandel erhältlich (Vordruck 0350 "Zollanmeldung für die Abfertigung
von Übersiedlungsgut") und über die Internetseite
http://www.zoll.de/>
Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter > Zölle
als pdf-Datei abrufbar ist.
Weitere Informationen speziell zu Übersiedlungsgut finden Sie wie folgt:
http://www.zoll.de/ > Zoll und Steuern > Zölle > Überführung in den freien
Verkehr > Zollbefreiungen > Befreiungen nach Gemeinschaftsrecht >
Zollbefreiungen nach der ZollbefreiungsVO > Übersiedlungsgut
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/d0_zollfr_vzb
/b1_befr_gemrecht/a1_zollbefrvo/h0_uebersiedlungsgut/index.html
Sofern die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr (z.B. als
Übersiedlungsgut) nicht vorliegen, müssen Sie mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz
von 16 % für den Laptop kalkulieren.