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Internetrecht

marcozingel

deaktivierter Benutzer
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Bevor ich nun zum Anwalt meines Vertrauens gehe,schildere ich mal kurz den
Sachverhalt:

Ich habe bei einem großen Mac Händler online 1 Paar Lautsprecherboxen gekauft.

Dieses Paar Boxen kostet regulär € 399,00.

Am vergangenen Wochenende hat sich wohl auf der Internetseite des Anbieters ein "Fehlerteufel" eingeschlichen und die besagten Boxen wurden dort für € 88,90 eingestellt. :oops: ;)

Ich habe (wie üblich) über die Transaktion Belege (in Form von Screenshots/Schriftwechsel) geführt und eine Kaufbestätigung vom Anbieter über den günstigen Preis per eMail erhalten.

Habe ich aus rechtlichen Gründen ein Anrecht auf die vertraglich vereinbarte Lieferung der Ware (auch wenn der Anbieter versehentlich einen zu niedrigen Verkaufspreis eingestellt hat ?)

Der Fehler liegt ja nicht bei mir,sondern bei den "Schussels" die das Angebot auf Ihrer Homepage eingestellt haben.

Ich möchte keine umfassende Rechtsberatung,sondern lediglich eine grobe Einschätzung der Erfolgschancen. ;)

Nachtrag:

Stellungnahme vom Verkäufer:

Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen das Sie die AGB's akzeptiert hatten und wir folgendes in diesen stehen haben unter

§ 4 Angebot und Vertragsabschluß:

1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen.


Liebe Grüße

marcozingel
 

muechue

Hildesheimer Goldrenette
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Also, meiner Meinung nach - auch wenn ich kein Anwalt bin - liegst du im Recht, immerhin ist dieser Kaufvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zustande gekommen. Immerhin kannst du sagen, dass du die Boxen für 399 Euro nie gekauft hättest.
Ich sehe da gute Chancen, trotzdem würde ich nicht zum Anwalt gehen, kostet ja alles Geld. Ich würde mich nochmal mit der Firma in Verbindung setzen und höflich mit ihnen reden, das lässt sich sicherlich regeln, immerhin wissen die ja auch, dass sie nicht im Recht sind.
 

Sportfreunde

Querina
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Schau mal in den AGBs des Anbieters. Wenn da irgendwo was steht von wegen "Tippfehler vorbehalten" o.ä. dann hast du wohl schlechte Karten.
 

Sportfreunde

Querina
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Allerdings bist du auch nicht verpflichtet die Boxen für de nhöheren Preis abzunehmen, da du in dem "guten Glauben" gehandelt hast die Boxen kosten nur 83,90.
 

andi*h

Gast
hello,

steht in den agb vielleicht was von evtl. tippfehlern?
ansonsten brauchst du, wie oben ja schon erwähnt, nicht auf den handel eingehen..

edit: da war ich wohl zu langsam :(

lg, andi
 

Alferd

Auralia
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Es wurde auch in der Vergangenheit bei ähnlichen Fällen so entschieden, daß wenn der Fehler offensichtlich war, der zu niedrige Preis nicht gilt, egal was in den AGB steht.
Also z.B. 280,- statt 300,- Euro müsste ok sein, 80,- statt 300,- eher nicht.
 

Marve

Rheinischer Krummstiel
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Um es dir kurz und knapp zu erklären: Der Verkäufer kann den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums (Paradebeispiel: Tippfehler! ) anfechten (§119 BGB) und dann ist der Vertrag nichtig. Das ist Erstsemesterstoff in Jura, deshalb super einfach zu erklären. Ist auch kein Internetrecht, sondern nur Kaufrecht.
Du kannst dann Schadensersatz verlangen. Du müsstest so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.

Genau das wird dir auch dein Anwalt sagen, nur für 300-500 Euro die Stunde.
Glaub mir, so ist es. Wenn nicht, höre ich auf Jura zu studieren.

PS: Eine Annonce an sich ist eine invitatio ad offerendum und kann sowieso nie zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden. Aber da er dir den Preis fälschlicherweise bestätigt hat, gilt mein oben geschriebenes.
 
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Marve

Rheinischer Krummstiel
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Obwohl ich gerade im Münchener Kommentar eine Meinung gefunden habe, die die Irrtumsanfechtung beim Abschluss von Handelsgeschäften grundsätzlich ausschließt.
MüKo §119 RN 70

Ebenso hat auch einmal das Landgericht Tübingen entschieden.
LG Tübingen JZ 1997, 312
 

marcozingel

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Push.
Noch jemand Anregungen und Stellungnahmen in der "Feierabend Entspannungsphase"?
;)
 

.holger

Borowitzky
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hast Du wirklich eine Kaufbestätigung oder eher eine Bestellbestätigung bekommen?
 

marcozingel

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Mir wurde eine Auftragsbestätigung (sicherlich auslegungssache und daher rechtlich dehnbar) per eMail zugesandt;aber meine Tendenz geht in Richtung "in diesem Monat leider kein weiteres Schnäppchen gemacht".;)
 

philz

Strauwalds neue Goldparmäne
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Ich denke, es handelt sich da eher um eine Auftragsbestätigung und wie bereits erwähnt kann das Rechtsgeschäft angefochten werden (§119 BGB, Erklärungsirrtum).

Bzgl. Schadenersatz muss er aber erstmal beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. ;)

EDIT: marcozingel hat's bereits geschrieben... :)
 

DasSCHWITZENDEÖltier

Zabergäurenette
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Mein Senf zum Thema:
ein Vertrag kommt zu Stande durch Angebot und Annahme. Die Auszeichnung auf der Homepage oder auch die Preisaufdrucke im Laden sind keine Angebote des Verkäufers. Es handelt sich dabei um eine, wie vorher schon gesagt, invitatio ad offerendum (sprich: eine Einladung ein Angebot abzugeben).
Du hast mit deiner Bestellung hingegen ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, zum für dich günstigen Preis versteht sich.
Die Bestätigung des Händlers ist jedoch KEINE Annahme des Vertragsangebotes, sondern lediglich die Bestätigung des Angebotseingangs. Es ist also (noch) kein Vertrag zu Stande gekommen.
Der Anbieter könnte jetzt das Vertragsangebot von dir, zu den von ihm gewünschten Bedingungen annehmen, also zum teureren Preis. Es handelt sich dabei dann aber nur um eine abändernde Annahme, sprich um ein neues Angebot von seiner Seite.
Fazit: keine Chancen, höchstens Kulanz(rabatt).