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File-Sharing für Mac, welches nehm wir denn da??? :)

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Xenox.AFL

Schöner von Nordhausen
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Hi,

vor Jahren gabs ja sowas wie Emule für Win-Rechner, seit Jahren bin ich jetzt auf dem Mac und suche jetzt mal ein paar gaaanz alte Songs, vielleicht werde ich ja bei sowas fündig, welches File-Sharing Tool für den Intel Mac kann man denn nehmen??? Emule gibt es ja allerdings habe ich im Forum gelesen das da nix mehr los ist, bin da auch nicht auf dem laufenden...!

Frank
 

MacMan2

Gast
Tomato als Torrentprogramm LINK ENTFERNT - APFELTALK, einfach genial, klein und zickt nicht rum und dann als Suche Torrentsearch Widget. LINK ENTFERNT - APFELTALK

Damit hast du alles was du brauchst um deine Musiksammlung aufzufüllen.

MacMan2
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Head

Freiherr von Berlepsch
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1. das thema wurde schon ausgiebig und auch kontrovers diskutiert, wie wäre es mit einer suche?
2. würde ich nicht in einem öffentlichen forum posten dass du "ein paaar gaanz alte Songs" illegal herunterladen möchtest
3. kann ich niemandem empfehlen die großen torrent-tracker zu benutzen (auf die meines wissens nach auch diese suchen zurückgreifen), ein freund wurde vor kurzem abgemahnt und das ist kein einzelfall
4. ist einer der wenigen wirklich kompatiblen bt-clienten azureus (auch wenn er sehr leistungshungrig ist), transmission werd ich antesten, mit dem rest soll man probleme bei privaten trackern mit clientensperren (gegen leecher, etc) haben
5. emule ist sehr wohl noch aktuell, nur in den letzten jahren wurde es von bittorrent in der bandbreitennutzung überrannt - bei emule gilt wieder das gleiche wie für die privaten tracker: absolute vorsicht ist geboten, ich nutze es seit langem nicht mehr
6. hoffentlich werd ich jetz nich mit schlechten karma belegt weil ich die ganze sache n bissl geklärt habe?
 

TheOnlyDave

Cripps Pink
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Bei gaaaaanz alten Songs erlischt doch irgendwann das Urheberrecht oder habe ich das falsch im Kopf?
 

Head

Freiherr von Berlepsch
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Bei gaaaaanz alten Songs erlischt doch irgendwann das Urheberrecht oder habe ich das falsch im Kopf?

70 Jahre nach Tod des Autors, ja. Und meines Wissens nach auch nur wenn niemand die Rechte übertragen wurden.

Wikipedia sagt:

Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts [Bearbeiten]
Allgemeines [Bearbeiten]
Die §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts. Dabei normiert § 64 UrhG, dass der urheberrechtliche Schutz nur während der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahre nach dessen Tod besteht. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Werke, deren Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG) erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben oder herausgebracht, so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes; das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei.
Berechnung der Schutzfrist [Bearbeiten]
Grundsätzlich wird gemäß § 64 UrhG vom Tod des Urhebers (bei Miturheberschaft vom Tod des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 wegen der unüberschaubaren Anzahl von möglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge.
In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen oder, unter bestimmten Umständen, pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dazu ist nur der Urheber, sein Rechtsnachfolger (in der Regel die Erben) oder Testamentsvollstrecker berechtigt, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG.
Die jeweiligen Fristen beginnen gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres.
 

Macbeatnik

Golden Noble
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05.01.04
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34.250
Bei gaaaaanz alten Songs erlischt doch irgendwann das Urheberrecht oder habe ich das falsch im Kopf?

ja vielleicht, aber wer will denn immer Caruso oder Rene Caroll hören?
Aber abseits davon, das nennen von solchen Tools in einem deutschen Forum ist oftmals ein gefundenes Fressen für die Abmahnabzocker, sollte man daher möglichst vermeiden.
 

Xenox.AFL

Schöner von Nordhausen
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31.05.06
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316
Hallo soll ich sagen das ich einfach nur ein paar mp3 downloaden will? Es ist in der Tat so das ich einige Tracks aus den 60er suche, ob ihr es glaubt oder nicht und wenn ich gesagt hätte ich will ein paar Files mit meinen Kumpels tauschen hätte es mir auch keiner geglaubt...

Head: Ich habe sehr wohl die Such-Funktion benutzt und leider viel zu viel Ergebnisse bekommen, sorry ich das ich dich belästigt habe aber wenn Dich das stört hättest du doch einfach nicht antworten brauchen.
 
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