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Veräppelung bei Gravis

bombfunk

Meraner
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Wie gesagt ist der Ram getestet und funktioniert einwandfrei! Es bringt jetzt glaube ich nichts die Nadel im Heuhaufen zu suchen, denn das ist die Aufgabe von Gravis! Mir ging es bei meinem letzten Zwischenbericht eher darum, ob nun eine Wandlung möglich ist oder nicht? Differenzierter ausgedrückt: War es nun ein Versuch der Ausbesserung, die Gravis nicht genutzt hat, oder nicht?

Grüße
 

bombfunk

Meraner
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Wenn natürlich schon unter Mac oOS nicht gar nichts geht, dann ist es klar aber dann kann Gravis auch keinen Test mit Funktion machen.

Wenn du mit "Funktion" meinst, dass bei Gravis jede DVD gemounted wird, dann kann dies natürlich nicht sein. Mein MacBook kam ja zwei mal zurück und galt als voll funktionsfähig! Was machen die da dann eigentlich in Berlin? Meiner Meinung nach gar nichts!
 
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vincentmac

Gala
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Wenn du mit "Funktion" meinst, dass bei Gravis jede DVD gemounted wird, dann kann dies natürlich nicht sein. Mein MacBook kam ja zwei mal zurück und galt als voll funktionsfähig! Was machen die da dann eigentlich in Berlin? Meiner Meinung nach gar nichts!

Ist nichts neues von solchen Werkstätten.
Wandlung gibt es nicht mehr, es gibt nur noch Rücktritt lies mal bei Wikipedia.
Deine Rechte bekommst du nur mit einem Anwalt, selbst dann kann es heikel werden die durchzubekommen mal abgesehen von Zeit und Kosten. Beste Möglichkeit ist, ordentlichen Restwert aushandeln und ein neues Gerät von Apple kaufen mit Applecare.
 

Kaffee?

Transparent von Croncels
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Zum anwalt gehen bleibt meine letzte Option. Ich muss jetzt abwarten, was der Store Manager bei Gravis zu dieser Geschichte sagt! Wenn dieser sich ebenfalls querstellt und nicht kooperiert dann muss ich meine zwei Asse ausspielen:


  1. Den kompletten Artikel in der CT
  2. Meinen Anwalt
Dann sieht man ob kooperiert wird oder nicht. Auf Kompromisse wie "Restwertzahlung" etc. lasse ich mich nicht ein. Ich will meinen vollen Kaufpreis rückerstattet bekommen, ansonsten bekommt Gravis wirklich ein Problem mit mir.

Um ehrlich zu sein, bewundere ich Deine bisherige Geduld. Dein Wunsch auf Rücktritt (die Wandlung gibt es seit der Schuldrechtsreform nicht mehr) ist nachvollziehbar. Ebenfalls bin ich der Auffassung, daß Dir ein solches Recht gem. § 440 BGB zusteht. Nach dieser Norm ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn die dem Käufer zunächst zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung der Kaufsache (sprich Reparatur) gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Mein Vorschlag: Warte zunächst die Reaktion des Store Managers ab. Sofern sich dieser kooperativ verhält, erhältst Du den Kaufpreis zurück und kannst Dir in aller Ruhe in einigen Wochen das überarbeitete Alu-MacBook zulegen.
Falls der Rücktritt verweigert wird, wirst Du um eine anwaltliche Konsultation nicht herum kommen. Meine Erfahrung zeigt, daß Privatpersonen ohne Anwalt z.T. bewußt zivilrechtliche Käuferrechte verweigert werden. Diese Haltung löst sich idR beim Hinzutreten meines Berufsstandes in Wohlgefallen auf.

Einen Leserbrief an die CT würde ich mir persönlich sparen. Wer mal im Netz nach den Begriffen "Gravis" und "Erfahrungsbericht" googelt, wird schnell erkennen, daß Dein Problem kein Einzelfall ist. Das journalistische Interesse an diesem konkreten Fall wird daher vermutlich eher gering sein.

Viel Erfolg!
 
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bombfunk

Meraner
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Ist nichts neues von solchen Werkstätten.
Wandlung gibt es nicht mehr, es gibt nur noch Rücktritt lies mal bei Wikipedia.
Deine Rechte bekommst du nur mit einem Anwalt, selbst dann kann es heikel werden die durchzubekommen mal abgesehen von Zeit und Kosten. Beste Möglichkeit ist, ordentlichen Restwert aushandeln und ein neues Gerät von Apple kaufen mit Applecare.

Um ehrlich zu sein, bewundere ich Deine bisherige Geduld. Dein Wunsch auf Rücktritt (die Wandlung gibt es seit der Schuldrechtsreform nicht mehr) ist nachvollziehbar. Ebenfalls bin ich der Auffassung, daß Dir ein solches Recht gem. § 440 BGB zusteht. Nach dieser Norm ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn die dem Käufer zunächst zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung der Kaufsache (sprich Reparatur) gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Mein Vorschlag: Warte zunächst die Reaktion des Store Managers ab. Sofern sich dieser kooperativ verhält, erhältst Du den Kaufpreis zurück und kannst Dir in aller Ruhe in einigen Wochen das überarbeitete Alu-MacBook zulegen.
Falls der Rücktritt verweigert wird, wirst Du um eine anwaltliche Konsultation nicht herum kommen. Meine Erfahrung zeigt, daß Privatpersonen ohne Anwalt z.T. bewußt zivilrechtliche Käuferrechte verweigert werden. Diese Haltung löst sich idR beim Hinzutreten meines Berufsstandes in Wohlgefallen auf.

Einen Leserbrief an die CT würde ich mir persönlich sparen. Wer mal im Netz nach den Begriffen "Gravis" und "Erfahrungsbericht" googelt, wird schnell erkennen, daß Dein Problem kein Einzelfall ist. Das journalistische Interesse an diesem konkreten Fall wird daher vermutlich eher gering sein.

Viel Erfolg!

Vielen Dank für eure Antworten!

Ich bin eher ein sehr ungeduldiger Mensch, aber ich habe einfach nicht die Mittel und Wege gefunden das ganze zu bechleunigen, trotz zahlreicher Versuche. Ich komme nicht aus der Berufssparte wie Kaffee? und wusste während dem ganzen Prozess oft nicht was jetzt Recht und was Unrecht ist. Auch wenn es juristisch kein Betrug ist, was Gravis macht, komme ich mir trotzdem betrogen vor bzw. verapplet (passendes Wort)!

Den rechtlichen Aspekt mit dem Rücktritt verstehe ich mittlerweile, allerdings ist für mich noch nicht geklärt, ob Gravis einen 2. Versuch getätigt hat, indem sie mir das Gerät wieder defekt zurückgeschickt haben? Wie ist das rechtlich?

Nun warte ich das Gespräch mit dem Manager ab und wenn dieser sich dann auch querstellt, bleibt mir nichts anderes übrig, als mir einen Anwalt zu suchen (bin zum Glück gut versichert).

Grüße an euch!
 
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bombfunk

Meraner
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01.10.2008 (16:30UHR)

Bei einem Telefonat mit dem Store-Manager (netter Mensch) kam folgendes raus: Der Fehler konnte in der Werkstatt in Stuttgart nachgewiesen und nachvollzogen werden und es bieten sich mir nun die zwei Optionen:


  • Reparatur Nummer 3 (Laufwerk tauschen)
  • Ersuch auf Rücktritt
Ich habe mich für den Rücktritt entschieden und das Gerät befindet sich nun erneut auf dem Weg nach Berlin. Es wurden alle Unterlagen und eine Dvd beigelegt, ebenfalls die Reparaturbelege und den Beleg, dass der Fehler weiterhin auftritt. Nun muss mein Ersuch auf Rücktrtitt in Berlin von der entsprechenden Abteilung kontrolliert werden und dann schließlich akzeptiert oder abgewiesen werden.

Für den Fall, dass es abgewiesen wird, habe ich bereits mit einem Anwalt gesprochen, der kein Problem darin sieht den Rücktritt auf Grund von den schon mehrfach genannten Paragraphen und einer nicht unerheblichen Unzumutbarkeit durchzusetzen. Zusätzlich wir dann noch Apple konsultiert!

Ich kann nur hoffen, dass bald ein Ende in Sicht ist.

MfG
 

bombfunk

Meraner
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Danke.

Ich bin jetzt nach einer Stunde google sehr verwirrt. Hat man bei einem Rücktritt auf Grund zwei fehlgeschlagener Reparaturversuche Anspruch auf den Kaufbetrag oder auf den Restwert? Das liest man mal so und mal so - im BGB finde ich auch keine klaren Aussagen!

Grüße
 

skepsis

Westfälische Tiefblüte
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Soweit ich weiß, bezieht sich das mit dem Rücktrittsrecht nach zwei misslungenen Nachbesserungsversuchen nur auf Gewährleistungsfälle.
Bei dir, so wie ich es rauslese, geht es aber um einen Garantiefall?
 

Giftmischer

Seidenapfel
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Danke.

Ich bin jetzt nach einer Stunde google sehr verwirrt. Hat man bei einem Rücktritt auf Grund zwei fehlgeschlagener Reparaturversuche Anspruch auf den Kaufbetrag oder auf den Restwert? Das liest man mal so und mal so - im BGB finde ich auch keine klaren Aussagen!

Grüße

Wenn das BGB keine Klarheit bringt, sieh doch mal nach was in den AGBs von GRAVIS steht.
Aber wenn es nicht klar ist, dann würde ich wohl auf den Kaufbetrag pochen. ;)
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Wenn in den AGBs genaueres steht wäre das die Sensation schlechthin....
Das BGB drückt sich natürlich nicht klar aus, da es allgemeingültigkeit haben muss.

Wenn du nach einer Unzumutbarkeit wegen andauernder Reperatur vom Vetrag zurück trittst bekommst du den vollen Kaufpreis zurück, wenn du so zurücktreten würdest, würdest du den Restwert erhalten.
Das ist es mal kurz und knackig ausgedrückt wenn jetzt ein Klugscheißer kommt und sgat das ist komplizierter ja das weiß ich auch aber in diesem fall nicht.
 

skepsis

Westfälische Tiefblüte
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Das ist es mal kurz und knackig ausgedrückt wenn jetzt ein Klugscheißer kommt und sgat das ist komplizierter ja das weiß ich auch aber in diesem fall nicht.

Ich klugscheiße dann mal: Er hat das Ding im Dezember letzten Jahres gekauft. Da seitdem mehr als 6 Monate vergangen sind, liegt, sofern von einem Gewährleistungsfall ausgegangen wird, (was ich betreite) die Beweislast bei ihm! Zwar liegt der gesetztliche Gewährleistungsanspruch bei 2 Jahren, aber, wie gesagt, liegt ab 6 Monate die Beweislast beim Käufer.

Faktisch bedeutet das: vergiss es!
 

bombfunk

Meraner
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Wenn in den AGBs genaueres steht wäre das die Sensation schlechthin....
Das BGB drückt sich natürlich nicht klar aus, da es allgemeingültigkeit haben muss.

Wenn du nach einer Unzumutbarkeit wegen andauernder Reperatur vom Vetrag zurück trittst bekommst du den vollen Kaufpreis zurück, wenn du so zurücktreten würdest, würdest du den Restwert erhalten.
Das ist es mal kurz und knackig ausgedrückt wenn jetzt ein Klugscheißer kommt und sgat das ist komplizierter ja das weiß ich auch aber in diesem fall nicht.

Nunja,

ich trete ja zurück da nach über zwei Monaten und 2 Reparaturversuchen der Fehler nicht behoben werden konnte. Ich befinde mich in der Garantiezeit (im ersten Jahr). Das Kaufdatum war der 27.12.2007. Wären dann ca. 8 Monate bis zur ersten Reparatur.

Das würde schon einen großen Unterschied im Betrag machen, wenn ich nur Restwert bekäme. Ich warte noch auf eine Antwort von Kaffee?, da er ja vom Fach ist!

Grüße
 

bombfunk

Meraner
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Ich klugscheiße dann mal: Er hat das Ding im Dezember letzten Jahres gekauft. Da seitdem mehr als 6 Monate vergangen sind, liegt, sofern von einem Gewährleistungsfall ausgegangen wird, (was ich betreite) die Beweislast bei ihm! Zwar liegt der gesetztliche Gewährleistungsanspruch bei 2 Jahren, aber, wie gesagt, liegt ab 6 Monate die Beweislast beim Käufer.

Faktisch bedeutet das: vergiss es!

Also,


  1. Gravis gibt ein Jahr Garantie auf alles, was sie Verkaufen. Das Folgejahr ist dann Gewährleistung! Deshalb befinde ich mich noch in der Garantiezeit!
  2. Beweislast? Was zur Hölle soll ich denn bitteschön beweisen? Das Gerät wurde mit Defekt abgegeben und ich habe es zweimal defekt wiederbekommen. Der Fehler wurde bei Gravis bestätigt und das heißt, dass ich im Zweifelsfall Beweise habe (schriftlich).
  3. Vergiss es?! Ähm .... nein!
MfG
 

skepsis

Westfälische Tiefblüte
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Nunja,

ich trete ja zurück da nach über zwei Monaten und 2 Reparaturversuchen der Fehler nicht behoben werden konnte. Ich befinde mich in der Garantiezeit (im ersten Jahr). Das Kaufdatum war der 27.12.2007. Wären dann ca. 8 Monate bis zur ersten Reparatur.

Das würde schon einen großen Unterschied im Betrag machen, wenn ich nur Restwert bekäme. Ich warte noch auf eine Antwort von Kaffee?, da er ja vom Fach ist!

Grüße

Ich hab's schon mal verucht zu erklären: Garantie != Gewährleistung. Gewährleistung ist eine eindeutig legaldefinierte Angelegenheit und regelt, vereinfacht ausgedrückt, ob der Kaufvertrag erfüllt wurde. Sprich in deinem Fall: war die Sache zum Kaufzeitpunkt mangelhaft oder nicht! Was das angeht verjährt der Gewährleistungsanspruch nach 2 Jahren, wobei ab 6 Monate nach Kaufdatum die Beweislast auf deiner Seite liegt! Deswegen ist die Frage, ob a) ob die Sache schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war (was ich bei dir nicht rauslese) und, viel entscheidener, b) ob du in der Lage bist Gravis das nachzuweisen!

Garantie hingegen ist etwas ganz anderes, nichts legal festgelegtes, sie sichert dir lediglich eine unbedingte Schadensersatzleistung für den abgeschlossenen Zeitraum zu.
Also um es auf den Punkt zu bringen:

Gewährleistung: Ich (Händler=Gravis) verspreche dir, dass das MacBook zum KAUFZEITPUNKT mangelfrei ist.

Garantie: Ich (Herstellter=Apple) verspreche dir, dass das MacBook ein Jahr lang nicht kaputt geht. Und falls doch, reparieren wir es!

Verstehst du jetzt, was der Unterschied ist? Und weil es einen Unterschied zwischen den beiden Punkten gibt, ergeben sich daraus auch andere Rechtsfolgen!

EDIT: Das mit "vergiss es" bezog sich darauf, dass du vergessen kannst Gravis nun nachzuweisen, dass der Defekt schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Da musst du schon was schlagkräftiges in der Hand haben.

Ich meinte nicht damit, dass du die Angelegenheit vergessen sollst!
 
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bombfunk

Meraner
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Ja ich verstehe dich :)

Allerding hat Gravis zwei Reparaturversuche und wenn sie diese nicht nutzen können, um den Fehler zu beseitigen, hat man dem Gesetz nach Anspruch auf Rücktritt. Mein Anwalt wird mich schon nicht anlügen?

EDIT: Auszug aus der Gravis AGB:

7. Rechte des Käufers bei Mängeln:


GRAVIS gewährleistet, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe auf den Käufer mangelfrei ist. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren seine Ansprüche bei Mängeln in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr, jeweils ab dem Tag des Erhalts der Ware. Gegenüber Käufern, die keine Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Sachen 6 Monate, jeweils ab dem Tag des Erhalts der Ware.
Werden Betriebs- und Wartungshinweise von GRAVIS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung insoweit, als dadurch Mängel entstanden sind.
Im Rechtsverkehr mit Käufern, die keine Verbraucher sind, gelten die nachfolgenden Absätze: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert GRAVIS nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Nachbesserungsversuche desselben Mangels zumutbar. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Nacherfüllung keine Verlängerung der Verjährungsfrist für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise  (§212 BGB).


8. Garantie:


Neben der Gewährleistung bzw. anschließend gilt evtl. eine Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von Garantiefällen - ggf. kostenpflichtig - über GRAVIS erfolgen kann, ohne dass deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber GRAVIS begründet werden.
Garantien von GRAVIS liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als Garantie schriftlich bezeichnet worden sind.
GRAVIS haftet für Mangelfolgeschäden wegen Nichteinhalten seiner Garantie nur insoweit als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Käufer vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren, besteht daher keine Haftung, soweit nicht GRAVIS vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder Personenschäden eintreten.
 

skepsis

Westfälische Tiefblüte
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Ja ich wollte deinem Anwalt auch in keinem Punkt widersprechen. Ich wollte nur auf die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung hinweisen, weil ich den Eindruck hatte, dass das hier im Thread ab und zu verwechselt wurde! ;)
 

bigmac21

Pomme Etrangle
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913
Wow... echt heftig... allein schon, dass es soetwas überhaupt gibt!
Das darf (wenn du Apple/Gravis 1400€ in den Hintern stopfst) nicht passieren.
Soetwas sollte durch das Gesetz besser/effektiver/stressfreier geregelt sein, wie ich finde!

Egal, wie das Ganze hier ausgeht, bin ich der Meinung du solltest deine Geschichte an Apple/Gravis/Zeitung schicken, weil sowas sollte, wie bereits erwähnt, nicht passieren!

Habe im August einen iMac bei Gravis in München gekauft, und wollte den Schüllerrabatt nutzen, das erwies sich allerdings als so kompliziert, dass es mir dann irgendwann zu blöd wurde... Man könnte meinen man versucht Tigerbabys oder ähnliches zu kaufen... Wahnsinn.

Aber vielen Dank für deinen Erfahrungsbericht, immer sehr schön und verständlch geschrieben, nachvollziehbar und unterhaltsam (nicht im Sinne von "witzig" ;) )!

Viel Glück!

LG, Tom
 

bombfunk

Meraner
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Folgende Überlegung:

Die Beweislast kehrt sich bei Rücktritt nach 6 Monaten um und liegt beim Käufer! Nun ist es so, dass das Laufwerk, welches auch im MB Pro verbaut ist, sehr häufig diesen Fehler aufweist. Dies konnte mir von mehreren Apple-Partnern bestätigt werden. Sprich es ist eine Kinderkrankheit der Laufwerke, die mal auftreten und mal nicht (ähnlich wie mit der der GraKa beim Pro). Zählt das als "Beweis", dass der Fehler schon beim Kauf bestand?

Liebe Grüße